3. Wie kann man die Gewährleistung ausschließen?
a. Wann ist die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen?
Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Käufer sich nicht auf einen Mangel berufen, den er bereits beim Vertragsschluss positiv kennt. Es wäre dann widersprüchlich, wegen dieser jedenfalls konkludent vertraglich übernommenen Qualitätsabweichung Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Selbst wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, wird dieses Verschweigen insoweit nicht kausal und kann nicht zu einer Gewährleistungspflicht führen. Anders als ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss gilt diese Regelung auch im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (Art. 2 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie).
Fallen Antrag und Annahme zeitlich auseinander, ist die Abgabe der letzten Erklärung des Käufers maßgeblich - etwa wenn bei einem Grundstückskaufvertrag die Erklärung des Käufers separat beurkundet wird. Der Käufer ist nämlich nach § 145 BGB grundsätzlich an seinen Antrag gebunden und kann das Zustandekommen des Vertrages nicht mehr verhindern - eine später erlangte Kenntnis hatte auf seinen Entschluss daher keinen Einfluss. Er kann also Gewährleistungsansprüche geltend machen, selbst wenn er nach diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem Mangel erlangt.
Der Käufer kann ebenfalls keine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn ihm in Bezug auf die Kenntnis vom Mangel grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet, dass seine Unwissenheit auf einer Außerachtlassung desjenigen beruht, was sich jedem in der konkreten Situation hätte aufdrängen müssen (Art. 2 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verlangt, dass der Käufer "vernünftigerweise nicht in Unkenntnis sein konnte"). Allerdings sieht das Gesetz davon zwei Ausnahmen vor (welche die Richtlinie nicht kennt):
- Wenn bei arglistigem Verschweigen schon ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB) keine Geltung beansprucht, muss dies erst recht für den bloß faktischen Ausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss gelten. Auch hierdurch soll wieder primär das unerwünschte Verhalten des Verkäufers bestraft werden.
- Ebenso wird wie bei § 444 BGB ein Ausschluss der Gewährleistung verneint, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, d.h. erklärt hat, hierfür verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.
Aufgrund dieser harten Folgen für den Verkäufer werden an die Übernahme einer Garantie hohe Anforderungen gestellt. Ähnlich wie bei der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung" darf dies nur ganz ausnahmsweise bejaht werden. Das bloße "Versprechen" genügt nicht - vielmehr muss aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB, § 157 BGB) deutlich werden, dass eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht gewollt ist.