III. Was gilt, wenn der Verkäufer gegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt?
2. Was ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB)?
Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 BGB vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen kann, die nicht zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurden. Erfasst sind:
- dingliche Rechte Dritter (Pfandrechte, Nießbrauch, Grundschuld)
- schuldrechtliche Rechte Dritter, soweit diese Drittwirkung haben (§ 566 Abs. 1 BGB, § 581 Abs. 2 BGB, § 986 Abs. 2 BGB)
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten (insb. Recht am eigenen Bild)
Praktisch erfolgt insbesondere bei Grundstückskaufverträgen die Übernahme von Grundschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis - dies sind dann "im Kaufvertrag übernommene" Rechte im Sinne von § 435 BGB.
Eine gewisse Erweiterung sieht § 435 S. 2 BGB vor: Wenn ein Recht zwar nicht besteht, aber im Grundbuch eingetragen ist, wird ein Rechtsmangel fingiert. Denn dieses Recht kann durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten vom Eingetragenen (§ 892 BGB) zur Entstehung gelangen.
Nicht hinreichend ist es hingegen, wenn zwar ein Recht eines Dritten besteht, aber nicht im Grundbuch eingetragen wurde und der Käufer keine positive Kenntnis hiervon hatte. Denn dann erlischt das Recht durch gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB). Erst recht genügt es nicht, wenn sich ein Dritter zu Unrecht eines Rechts am gekauften Gegenstand berühmt. Dies mag zwar Rechtsverteidigungskosten verursachen, löst jedoch keine Gewährleistungsansprüche aus.
Ausdrücklich ausgeschlossen vom Rechtsmangelbegriff sind öffentliche Abgaben und Lasten (§ 436 Abs. 2 BGB). Dahinter steht die Überlegung, dass solche Abgaben verkehrsüblich sind und durch den Verkäufer nicht beseitigt werden können.