a. Was ist eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung?

Wel­ches be­son­dere Pro­blem stellt sich bei Ver­ein­ba­run­gen über die Men­ge?

Nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ge­hört zur Be­schaf­fen­heit auch die "Men­ge" der Sa­che. Al­ler­dings ist der Ver­käu­fer nach § 266 BGB zu Teil­leis­tun­gen nicht be­rech­tigt. Da­her darf der Käu­fer eine un­voll­stän­dige Lie­fe­rung ab­leh­nen, ohne in An­nahmever­zug zu ge­ra­ten. Nimmt er sie den­noch in Kennt­nis der Ab­wei­chung an, grei­fen nicht die §§ 434 ff. BGB, son­dern statt­des­sen bleibt der ur­sprüng­li­che Er­fül­lungs­an­spruch be­ste­hen. Ein Rück­tritt ist dann im­mer noch mög­lich - aber nicht über § 437 Nr. 2 BGB, son­dern un­mit­tel­bar über § 323 Abs. 1 BGB. Es gilt dann un­strei­tig § 323 Abs. 5 S. 1 BGB; der un­ten dar­ge­stellte Streit be­steht also nicht.

So­weit al­ler­dings eine zu ge­ringe Menge ge­lie­fert wird und dies vom Ver­käu­fer nicht of­fen­ge­legt wur­de, liegt eine Ab­wei­chung von den sub­jek­ti­ven An­for­de­run­gen im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Dann gel­ten die Ge­währ­leis­tungs­rechte des § 437 BGB und ins­be­son­dere die kurze Ver­jäh­rung nach § 438 Abs. 1 BGB. Zu­dem ent­ste­hen Fol­ge­pro­bleme im Rah­men des Rück­tritts (§ 323 Abs. 5 BGB) und des Scha­denser­satzes statt der gan­zen Leis­tung (§ 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB) - um­strit­ten ist näm­lich, ob es sich im Rah­men die­ser Re­ge­lun­gen um eine "Schlecht­leis­tung" oder eine "Teil­leis­tung" han­delt.

Teil­weise wird aus § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, 2. Var. BGB BGB ge­fol­gert, dass im Kauf­recht jede Teil­leis­tung stets eine Schlecht­leis­tung sei. Da­her komme es auf die (Un-)Er­heb­lich­keit, nicht aber auf das feh­lende In­ter­esse des Käu­fers an der Leis­tung an.

  • Da­für wird auf die Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie ver­wie­sen, die nur von ei­ner "ge­ring­fü­gi­gen Ver­tragswid­rig­keit" spricht und nicht nach In­ter­esse und Er­heb­lich­keit dif­fe­ren­ziert.

Die Ge­gen­an­sicht will hin­ge­gen die Teil­leis­tung im Rah­men von § 323 Abs. 5 BGB und § 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB ge­nauso be­han­deln, wie in an­de­ren Ver­trägen und im Kauf­recht bei der of­fe­nen Teill­lie­fe­rung.

  • § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, 2. Var. BGB er­öff­net da­mit nur die An­wen­dung des Ge­währ­leis­tungs­rechts, hat aber keine Wir­kung im all­ge­mei­nen Schuld­recht.
  • An­sons­ten wür­den § 323 Abs. 5 S. 1 BGB und § 281 Abs. 1 S. 2 BGB im Kauf-und Werk­ver­trags­recht nach Ge­fahr­über­gang leer­lau­fen, ob­wohl sie dort po­ten­ti­ell am häu­figs­ten An­wen­dung fin­den wür­den.
  • Auch vom Sinn und Zweck her ist die Hürde des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bzw. des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, die zu­dem vom Ver­käu­fer zu be­wei­sen wä­re, bei ei­ner Zu­we­niglie­fe­rung kaum zweck­mä­ßig. Das In­ter­esse fehlt, wenn es für den Käu­fer bes­ser ist, den Kauf ins­ge­samt neu ab­zu­schlie­ßen oder ganz auf die Leis­tung zu ver­zich­ten statt nur den feh­len­den Teil bei ei­nem Dritten zu er­wer­ben.

Vom Wort­laut auch er­fasst wäre der Fall der Zu­viel­leis­tung. Frei­lich ist dies meist keine "ne­ga­ti­ve" Ab­wei­chung und wird nicht zur Gel­tend­ma­chung von Ge­währ­leis­tungs­rech­ten füh­ren. In der Lie­fe­rung ei­ner grö­ße­ren Menge kann zu­dem, so­weit dies vom Ver­käu­fer ge­wollt ist und vom Käu­fer be­wusst an­ge­nom­men wird, eine kon­klu­dente No­va­tion lie­gen - dann wird auch der hö­here Kauf­preis ge­schul­det. Im Üb­ri­gen ist das zu viel Ge­leis­tete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­zu­ge­wäh­ren bzw. nach § 818 Abs. 2 BGB Wer­ter­satz zu leis­ten. Bei ei­nem Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist der Aus­schluss § 241a BGB nicht an­wend­bar, da eine "Be­stel­lung" vor­liegt.

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