1. Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?
e. Was ist eine Montagepflicht?
Über die Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) hinaus können weitere Leistungspflichten des Verkäufers vereinbart werden. Diese ändern grundsätzlich nichts an der Einordnung als Kaufvertrag (für den Verbrauchsgüterkauf siehe § 474 Abs. 1 S. 2 BGB). Für eine Pflicht des Verkäufers zur Montage stellt § 434 Abs. 4 BGB eine besondere Regelung auf. Entweder er muss diese Pflicht selbst sachgemäß durchführen ( § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB), oder wenn die Pflicht unsachgemäß durchgeführt wurde, darf dies nicht auf einen Mangel in der übergebenen Anleitung zurückzuführen sein. Erkennt der Käufer die Mangelhaftigkeit der Anleitung, trifft ihn allerdings ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen von Schadensersatz muss der Verkäufer die fehlerhafte Anleitung zu vertreten haben; der Hersteller ist dabei nicht sein Erfüllungsgehilfe - für Ansprüche aus § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) oder § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt / Minderung) muss er die Anleitung hingegen noch nicht einmal kennen.
Sind bereits die Bestandteile mangelhaft, greift unmittelbar § 434 Abs. 2 oder 3 BGB. Die Regelung zur Montage ist erst relevant, wenn (1) die bei Lieferung noch mangelfreie Sache bei der Montage beschädigt wird oder (2) die Sache selbst auch nach Montage fehlerfrei, aber die Montage mangelhaft ist (z.B. Einbauschränke werden schräg eingebaut).
Es wäre grob falsch, insoweit einen typengemischten Vertrag anzunehmen und Dienst- oder Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte eine einheitliche Einordnung als Kaufvertrag.
§ 434 Abs. 4 BGB findet weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung auf Bedienungsanleitungen. Deren Fehlen oder Ungenauigkeit kann daher nur unter § 434 Abs. 2 oder 3 BGB fallen - insbesondere kann die Zahlung des Kaufpreises verweigert werden, wenn der Kaufgegenstand nur mit einer solchen Anleitung verwendbar ist. In Betracht kommt zudem eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).