1. Was ist ein Sach­man­gel (§ 434 BGB)?

e. Was ist eine Mon­ta­ge­pflicht?

Über die Über­gabe und Über­eig­nung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) hin­aus kön­nen wei­tere Leis­tungs­pflich­ten des Ver­käu­fers ver­ein­bart wer­den. Diese än­dern grund­sätz­lich nichts an der Ei­n­ord­nung als Kauf­ver­trag (für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf siehe § 474 Abs. 1 S. 2 BGB). Für eine Pf­licht des Ver­käu­fers zur Mon­tage stellt § 434 Abs. 4 BGB eine be­son­dere Re­ge­lung auf. Ent­we­der er muss diese Pf­licht selbst sach­ge­mäß durch­füh­ren ( § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB), oder wenn die Pf­licht un­sach­ge­mäß durch­ge­führt wur­de, darf dies nicht auf einen Man­gel in der über­ge­be­nen An­lei­tung zu­rück­zu­füh­ren sein. Er­kennt der Käu­fer die Man­gel­haf­tig­keit der An­lei­tung, trifft ihn al­ler­dings ein Mit­ver­schul­den (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rah­men von Scha­denser­satz muss der Ver­käu­fer die feh­ler­hafte An­lei­tung zu ver­tre­ten ha­ben; der Her­stel­ler ist da­bei nicht sein Er­fül­lungs­ge­hilfe - für An­sprü­che aus § 437 Nr. 1 BGB (Nach­er­fül­lung) oder § 437 Nr. 2 BGB (Rück­tritt / Min­de­rung) muss er die An­lei­tung hin­ge­gen noch nicht ein­mal ken­nen.

Sind be­reits die Be­stand­teile man­gel­haft, greift un­mit­tel­bar § 434 Abs. 2 oder 3 BGB. Die Re­ge­lung zur Mon­tage ist erst re­le­vant, wenn (1) die bei Lie­fe­rung noch man­gel­freie Sa­che bei der Mon­tage be­schä­digt wird oder (2) die Sa­che selbst auch nach Mon­tage feh­ler­frei, aber die Mon­tage man­gel­haft ist (z.B. Ein­bau­schränke wer­den schräg ein­ge­baut).

Es wäre grob falsch, in­so­weit einen ty­pen­ge­misch­ten Ver­trag an­zu­neh­men und Dienst- oder Werk­ver­trags­recht an­zu­wen­den. Der Ge­setz­ge­ber wollte eine ein­heit­li­che Ei­n­ord­nung als Kauf­ver­trag.

§ 434 Abs. 4 BGB fin­det we­der un­mit­tel­bare noch ent­spre­chende An­wen­dung auf Be­die­nungs­an­lei­tun­gen. De­ren Feh­len oder Un­ge­nau­ig­keit kann da­her nur un­ter § 434 Abs. 2 oder 3 BGB fal­len - ins­be­son­dere kann die Zah­lung des Kauf­prei­ses ver­wei­gert wer­den, wenn der Kauf­ge­gen­stand nur mit ei­ner sol­chen An­lei­tung ver­wend­bar ist. In Be­tracht kommt zu­dem eine Haf­tung aus § 280 Abs. 1 BGB we­gen Ver­let­zung ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.