II. Was ist der Gefahrübergang?
2. Was gilt, wenn der Verkäufer zum Versand eigene Leute einsetzt?
Auch wenn eine Schickschuld vereinbart ist, darf der Verkäufer eigene Leute mit dem Versand beauftragen. Dadurch wird seine Pflicht nicht etwa zu einer Bringschuld. Vielmehr findet § 447 BGB grundsätzlich Anwendung.
Umstritten ist jedoch, inwieweit ein Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) der Transportperson in diesem Zusammenhang dem Verkäufer nach § 278 BGB zugerechnet werden muss und so einem zufälligen Untergang entgegensteht.
Nach einer Ansicht scheidet eine solche Zurechnung aus.
- Der Verkäufer hat gerade keine Leistungspflicht, die Ware zum Käufer zu transportieren, sondern soll diese nur am vereinbarten Leistungsort in brauchbarem Zustand übergeben. Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt jedoch voraus, dass im Pflichtenkreis des Schuldners gehandelt wird. Die Pflicht besteht allerdings in der sorgfältigen Auswahl einer Transportperson, nicht im Transport selbst. Er haftet daher nur, wenn er eine unzuverlässige Person auswählt oder unzureichende Mittel zur Verfügung stellt; eine Zurechnung findet nicht statt.
- Für diese Ansicht wird vor allem der Parteiwille angeführt - der Käufer hätte eine Bringschuld vereinbaren müssen, wenn er will, dass der Verkäufer für Schädigungen während des Transports einstehen soll.
Die Gegenansicht bejaht die Zurechnung nach § 278 BGB.
- Sie verweist darauf, dass der Verkäufer eine umfassende Rücksichtnahmepflicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen hat (§ 241 Abs. 2 BGB). In Bezug auf diese ist die Hilfsperson daher Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB.
- Dafür wird die atypische Risikoverteilung angeführt: Bei einer externen Transportperson hat der Verkäufer keinen Einfluss und verliert die Macht über die Sache - demgegenüber behält er bei einer Hilfsperson aus seinem Umfeld (Mitarbeiter, Verwandte, etc.) die Kontrolle.
In einer Klausur ist zudem an eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers aus § 831 BGB zu denken - diese scheitert aber in aller Regel an der Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.