1. Was ist ein Sach­man­gel (§ 434 BGB)?

d. Wel­cher Zeit­punkt ist für die Be­schaf­fen­heits­ab­wei­chung maß­geb­lich?

Nach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sach­man­gel nur vor, so­weit die sub­jek­tive oder ob­jek­tive Ab­wei­chung bei Ge­fahr­über­gang vor­lag. Dies gilt auch bei Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­wen­dung und in Be­zug auf die üb­li­che Be­schaf­fen­heit bzw. ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung. Der Grund ist of­fen­sicht­lich: Alle Sa­chen wer­den schlech­ter und es muss einen Zeit­punkt ge­ben, ab dem die Ver­schlech­te­rung nicht mehr Sorge des Ver­käu­fers sein muss.

Ty­pi­scher­weise wird in Fall­lö­sun­gen zwei­sch­rit­tig ge­prüft, dass (1) ein "Sach­man­gel" vor­lie­gen muss und (2) dies be­reits bei Ge­fahr­über­gang der Fall ge­we­sen sein muss.

Der Ge­fahr­über­gang rich­tet sich nach § 446 BGB und § 447 BGB:

  • Grund­sätz­lich er­folgt der Ge­fahr­über­gang mit Über­gabe der Kaufsa­che an den Käu­fer oder eine von ihm be­nannte Per­son (§ 446 S. 1 BGB).
  • Schei­tert die Über­gabe nur am Ver­hal­ten des Käu­fers, ge­rät die­ser in An­nahmever­zug und es tritt nach § 446 S. 3 BGB eben­falls Ge­fahr­über­gang ein.
  • Schließ­lich wird im Rah­men des Ver­sen­dungs­kaufs der Ge­fahr­über­gang auf die Über­gabe an die Trans­port­per­son vor­ver­lagert (§ 447 BGB). Dies gilt im Rah­men ei­nes Ver­brauchs­gü­ter­kaufs al­len­falls aus­nahms­weise (§ 475 Abs. 2 BGB).

Eine Haf­tung für Ver­schlech­te­run­gen nach Ge­fahr­über­gang kann im Rah­men ei­ner Halt­bar­keits­ga­ran­tie ver­ein­bart wer­den (§ 443 Abs. 1 BGB). Dies ist ab­zu­gren­zen von Fra­gen der Be­weis­last: Nach § 363 BGB muss der Käu­fer ab An­nahme der Leis­tung be­wei­sen, dass diese be­reits zu die­sem Zeit­punkt man­gel­haft war. Hier­von macht § 477 BGB (nach der Recht­spre­chung des EuGH) eine Aus­nahme für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf: Dort muss der Ver­käu­fer be­wei­sen, dass eine vom Käu­fer nach­träg­lich nach­ge­wie­sene Be­schaf­fen­heits­ab­wei­chung nicht be­reits bei Ge­fahr­über­gang vor­lag bzw. zu die­sem Zeit­punkt je­den­falls die Ur­sa­che für diese min­dere Qua­li­tät ge­setzt war.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.