1. Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?
d. Welcher Zeitpunkt ist für die Beschaffenheitsabweichung maßgeblich?
Nach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel nur vor, soweit die subjektive oder objektive Abweichung bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt auch bei Vereinbarungen über die Verwendung und in Bezug auf die übliche Beschaffenheit bzw. gewöhnliche Verwendung. Der Grund ist offensichtlich: Alle Sachen werden schlechter und es muss einen Zeitpunkt geben, ab dem die Verschlechterung nicht mehr Sorge des Verkäufers sein muss.
Typischerweise wird in Falllösungen zweischrittig geprüft, dass (1) ein "Sachmangel" vorliegen muss und (2) dies bereits bei Gefahrübergang der Fall gewesen sein muss.
Der Gefahrübergang richtet sich nach § 446 BGB und § 447 BGB:
- Grundsätzlich erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder eine von ihm benannte Person (§ 446 S. 1 BGB).
- Scheitert die Übergabe nur am Verhalten des Käufers, gerät dieser in Annahmeverzug und es tritt nach § 446 S. 3 BGB ebenfalls Gefahrübergang ein.
- Schließlich wird im Rahmen des Versendungskaufs der Gefahrübergang auf die Übergabe an die Transportperson vorverlagert (§ 447 BGB). Dies gilt im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs allenfalls ausnahmsweise (§ 475 Abs. 2 BGB).
Eine Haftung für Verschlechterungen nach Gefahrübergang kann im Rahmen einer Haltbarkeitsgarantie vereinbart werden (§ 443 Abs. 1 BGB). Dies ist abzugrenzen von Fragen der Beweislast: Nach § 363 BGB muss der Käufer ab Annahme der Leistung beweisen, dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war. Hiervon macht § 477 BGB (nach der Rechtsprechung des EuGH) eine Ausnahme für den Verbrauchsgüterkauf: Dort muss der Verkäufer beweisen, dass eine vom Käufer nachträglich nachgewiesene Beschaffenheitsabweichung nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag bzw. zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Ursache für diese mindere Qualität gesetzt war.