1. Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?
c. Welche Rolle spielt der objektivierte Maßstab des § 434 Abs. 3 S. 1 BGB?
Wenn weder eine Beschaffenheit noch eine besondere Verwendung vereinbart worden ist, kann nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB auf die gewöhnliche Verwendung, nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB auf die übliche Beschaffenheit oder nach § 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die Beschaffenheit einer Probe abgestellt werden. Es kann eine schlechtere Beschaffenheit als üblich geschuldet sein oder für eine besondere Verwendung (etwa als Schrottfahrzeug für einen Stunt in einer Fernsehsendung) eine schlechtere Qualität akzeptabel sein.
Maßgeblich sind die Erwartungen eines normativen Durchschnittskäufers - insoweit ist die Lage mit § 157 BGB vergleichbar.
Von einem Gebrauchtwagen kann nicht die Beschaffenheit eines Neuwagens erwartet werden - aber dennoch das Fehlen von erheblichen Unfallschäden, soweit nicht eine andere Beschaffenheit oder Verwendung vereinbart wurde.
Die "übliche Beschaffenheit" und die "gewöhnliche Verwendung" werden durch Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder deren Gehilfen (insbesondere in Werbung und Kennzeichnung der Produkte) erweitert (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) BGB). Das gilt gemäß § 434 Abs. 3 S. 3 BGB allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die Aussage kannte, oder kennen musste, sie nicht widerrufen war oder die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. In Bezug auf den Verkäufer läuft diese Regelung weitgehend leer - denn in diesen Fällen liegt in der Regel eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vor (der Käufer nimmt die ausdrückliche Erklärung an).
Praktisch geht es also nur um den Hersteller (iSv § 4 Abs. 1, Abs. 2 ProdHaftG) und von diesem eingeschaltete Hilfspersonen (d.h. solcher Personen, die von diesen zur Äußerung über Eigenschaften der Sache eingeschaltet werden). Der Verkäufer muss sich diese Erklärungen zurechnen lassen, wenn er nicht beweisen kann, dass seine diesbezügliche Unkenntnis auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (§ 122 Abs. 2 BGB iVm § 276 Abs. 2 BGB). Es wird von einem Verkäufer erwartet, dass er sich über die Herstellerwerbung informiert. Zudem kann der Verkäufer beweisen, dass die Erklärung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (weil der Käufer sie nicht kannte oder sie für seine Verwendung irrelevant war) bzw. vor Vertragsschluss berichtigt wurde.