1. Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?
b. Wann kommt es auf die vereinbarte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) an?
Gerade wenn der Käufer selber keine Detailkenntnisse von der erworbenen Sache hat, wird er nur davon ausgehen, dass die Sache für die von ihm geplante Verwendung geeignet ist.
Wer ein Auto erwirbt, will damit fahren. Wer einen PC kauft, will damit spielen oder arbeiten. Daran fehlt es, wenn das Auto nicht anspringt oder der PC sich nicht einschalten lässt. Ebenso müssen Autos im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden können - das erfordert, dass sie zulassungsfähig sind. Wer ein Rennpferd kauft, muss dieses mit einer gewissen Geschwindigkeit und in einer gewissen Dauer nutzen können - es genügt jedoch nicht, wenn nur die Gefahr besteht, dass das Pferd seine Eignung verliert (Idealnorm ist nicht geschuldet).
In diesen Fällen wird schon mangels Detailkenntnis des Käufers nicht über spezifische Beschaffenheitsaspekte geredet, sondern stattdessen nur allgemein die konkrete Verwendung berücksichtigt (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Wie die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch die Verwendung ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Dafür genügt es, dass beide Parteien übereinstimmend von einer bestimmten Verwendung ausgegangen sind.
Sie sollten § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erst prüfen, wenn Sie zuvor § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB abgelehnt haben. In vielen Fällen liegt schon eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vor! Im Einzelnen ist die Unterscheidung nicht trennscharf möglich, so dass Sie im Zweifel eine Beschaffenheitsvereinbarung bejahen sollten.