1. Was ist ein Sach­man­gel (§ 434 BGB)?

a. Was ist eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung?

Nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB kön­nen die Par­teien eine Be­schaf­fen­heit ver­ein­ba­ren.

Eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung kann aus­drück­lich oder kon­klu­dent er­fol­gen. Dies gilt ins­be­son­dere für An­ga­ben des Ver­käu­fers vor oder bei Ver­tragsschluss, die der Käu­fer zur Grund­lage sei­ner Ent­schei­dung macht. Ist der Ver­trag form­be­dürf­tig (ins­be­son­dere bei Grund­stückskauf­ver­trä­gen, § 311b Abs. 1 BGB) be­dür­fen auch die Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen der ent­spre­chen­den Form.

Bei In­ter­ne­tauk­tio­nen sind im Rah­men der Aus­le­gung der Er­klä­run­gen auch die AGB des Platt­form­be­trei­bers nach § 157 BGB zu be­rück­sich­ti­gen. So un­ter­sagt eBay aus­drück­lich den Ver­kauf von Pro­dukt­fäl­schun­gen - da­her kann der Bie­ter auch bei nied­ri­gem Preis von Echt­heit aus­ge­hen. Die selbst ge­mach­ten An­ga­ben sind im Zwei­fel Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen.

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB ver­sucht den Be­griff der Be­schaf­fen­heit zu kon­kre­ti­sie­ren als Art, Men­ge, Qua­li­tät, Funk­tio­na­li­tät, Kom­pa­ti­bi­li­tät, In­te­r­ope­ra­bi­li­tät und sons­tige Merk­male der Sa­che für die die Par­teien An­for­de­run­gen ver­ein­bart ha­ben.

A und B ver­ein­ba­ren, dass ein ro­tes Auto mit 385 PS ver­kauft wer­den soll. So­wohl die Far­be, als auch die PS-Leis­tung gel­ten als ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit.

In der Pra­xis wird viel­fach durch die Ver­ein­ba­rung ei­ner von der üb­li­chen Be­schaf­fen­heit ab­wei­chen­den Qua­li­tät bzw. die ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung ein­schrän­ken­den Merk­ma­len aus­drück­lich eine für den Käu­fer nach­tei­lige Be­schaf­fen­heit ver­ein­bart.

Ty­pi­sche Bei­spiele sind Han­dys oder Au­tos als "Bast­ler­mo­dell" an­zu­bie­ten. We­ni­ger in­ten­siv ist etwa der Hin­weis auf "Ge­brauchss­pu­ren".

Die all­ge­meine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung "ge­kauft wie ge­se­hen" (o.ä.) wird hin­ge­gen re­gel­mä­ßig nicht un­ter § 434 Abs. 1 BGB, son­dern eher als Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss (§ 444 BGB) ge­prüft.

Weil eine sol­che Ver­ein­ba­rung zum Aus­schluss von Män­gel­ge­währ­leis­tungs­rech­ten füh­ren kann - es liegt dann schließ­lich kein Man­gel vor -, sol­len Ver­brau­cher vor sol­chen ne­ga­ti­ven Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen ge­schützt wer­den. Da­her be­stimmt § 476 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Un­ter­neh­mer den Ver­brau­cher aus­drück­lich und ex­pli­zit auf die kon­krete Ab­wei­chung hin­weist und der Ver­brau­cher die­ser zu­stimmt.

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