II. Was ist der Ge­fahr­über­gang?

1. Was gilt für den Ver­sen­dungs­kauf?

Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Ge­fahr bei ei­nem Ver­sen­dungs­kauf auf den Käu­fer über, wenn der Ver­käu­fer die Sa­che an eine Trans­port­per­son aus­ge­lie­fert hat. Die Sa­che ist zu die­sem Zeit­punkt in der Re­gel noch nicht im Ei­gen­tum des Käu­fers (also ihm über­eig­net) und eben­so­we­nig in sei­nem Be­sitz (also ihm über­ge­ben). Hin­ter­grund ist wie bei § 448 Abs. 1 BGB der Um­stand, dass die Sa­che im In­ter­esse des Käu­fers auf den Weg ge­bracht wurde - der Ver­käu­fer also seine Pf­licht ge­tan hat.

Über­gang der Preis­ge­fahr nach § 447 Abs. 1 BGB

1. An­wend­bar­keit - Aus­nah­me: Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§ 475 Abs. 2 BGB), siehe un­ten

2. Er­folgs­ort ist nicht Leis­tungs­ort (keine Hol­schuld oder Bring­schuld) - Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB)

3. Ver­sand aus­ge­hend vom Leis­tungs­ort (§ 269 Abs. 1 BGB - grds. Wohn- bzw. Ge­schäfts­sitz des Käu­fers) oder ei­nem an­de­ren ver­ein­bar­ten Ort

4. Auf aus­drück­li­ches oder kon­klu­dentes Ver­lan­gen des Käu­fers (etwa bei Be­stel­lung im In­ter­net)

5. Über­gabe ("Aus­lie­fe­rung") an zu­ver­läs­sige Trans­port­per­son (auch ei­gene Leu­te); zu­dem: al­les ge­tan, um Sa­che auf den Weg ge­bracht zu ha­ben (Por­to, Adres­sie­rung)

6. Zufäl­liger Un­ter­gang (nicht: Fehl­ver­pa­ckung, Ver­sand bei Na­tur­ka­ta­stro­phe, un­zu­ver­läs­sige Trans­port­per­son)

Eine Be­son­der­heit gilt al­ler­dings beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB: Die et­was ver­wor­ren for­mu­lierte Re­ge­lung des § 475 Abs. 2 BGB schließt die An­wen­dung von § 447 Abs. 1 BGB grund­sätz­lich aus. Der Über­gang der Preis­ge­fahr er­folgt nur, wenn

(1) der Käu­fer (Ver­brau­cher) die Trans­port­per­son be­auf­tragt hat und

(2) der Ver­käu­fer (Un­ter­neh­mer) kei­nen Ein­fluss auf die Aus­wahl ge­nom­men hat.

Das meint aber nichts an­de­res als einen Fall der ech­ten Hol­schuld (der Käu­fer schickt je­man­den zum Ab­ho­len der Wa­re).

Nach § 475 Abs. 2 BGB wird nur der Über­gang der Preis­ge­fahr nicht im Sinne von § 447 Abs. 1 BGB vor­ver­lagert. Die­ser tritt erst mit Über­gabe (§ 446 S. 1 BGB) oder An­nahmever­zug (§ 446 S. 3 BGB) ein. Be­deu­tung hat dies ins­be­son­dere im Ge­währ­leis­tungs­recht: Ver­schlech­te­run­gen auf dem Trans­port­weg ge­hen bei An­wen­dung des § 447 Abs. 1 BGB zu Las­ten des Käu­fers, bei An­wen­dung von § 446 S. 1, S. 3 BGB (auch über § 475 Abs. 2 BGB) zu Las­ten des Ver­käu­fers. Un­be­rührt bleibt je­doch die Kon­kre­ti­sie­rung im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB (die Leis­tungs­ge­fahr geht be­reits bei Über­gabe an die Trans­port­per­son über, es gibt also kei­nen An­spruch auf einen zwei­ten Lie­fe­rungs­ver­such); Be­zah­len muss der Käu­fer aber nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bei ei­nem Ver­brauchs­gü­ter­kauf nicht (wohl aber bei An­wen­dung des § 447 Abs. 1 BGB im Nor­mal­fall).

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