B. Welche Pflichten treffen den Verkäufer?
II. Was ist der Gefahrübergang?
§ 446 S. 1 BGB bestimmt, dass die "die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung" mit der Übergabe auf den Käufer übergeht. Damit ist nicht die Leistungsgefahr (d.h. das Risiko, die Sache nicht übergeben oder übereignet zu erhalten) gemeint. Diese ist ausschließlich in § 275 BGB geregelt und betrifft alle Fälle, in denen der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht (mehr) erfüllen kann. Es geht vielmehr um die Preisgefahr/ Gegenleistungsgefahr - also die Gefahr, für eine nicht oder schlecht empfangene Leistung zahlen zu müssen. Der Gefahrübergang erfasst dabei nur den "zufälligen", von keiner Partei zu vertretenden Untergang der Pflicht.
Fensterbauer A liefert dem Bauunternehmer B Fenster und behält sich das Eigentum bis zur Kaufpreiszahlung vor. Nachdem B die Fenster auf der Baustelle entgegengenommen hat, werden diese durch ein Unwetter zerstört. Wegen § 446 S. 1 BGB muss er dennoch den Kaufpreis zahlen.
§ 446 S. 1 BGB ist eine Verschärfung gegenüber §§ 362 f. BGB - denn grundsätzlich geht die Gegenleistungsgefahr erst mit der vollständigen Erfüllung, also bei Übergabe und Übereignung, über. Beim Kauf kann der Käufer jedoch ab der Übergabe mit der Sache verfahren wie er will - der Verkäufer hat keine Kontrollmöglichkeiten mehr. Daher stehen dem Käufer auch die Nutzungen (§§ 99 f. BGB), also insbesondere die Gebrauchsvorteile, zu und er muss die Lasten tragen (Grundsteuer, etc.).
Übergabe meint die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. Mittelbarer Besitz genügt hingegen nicht, da in diesem Zeitpunkt der Käufer noch keine entsprechende Machtposition hat.
Statt der Übergabe sieht § 446 S. 3 BGB auch einen Gefahrübergang bei Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) vor. Dies ist eine gegenüber § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB vorrangige Spezialregelung - die für Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowie für Nutzungen und Lasten nach § 446 S. 2 BGB relevant ist.
§ 446 BGB ist dispositiv - die Parteien können also einen früheren oder späteren Gefahrübergang vereinbaren. Dies ist auch konkludent möglich (insbesondere bei Übereignung nach § 930 BGB).