B. Welche Pflichten treffen den Verkäufer?
I. Was gilt wenn der Verkäufer nicht übergibt oder nicht übereignet?
- Der Käufer kann den Verkäufer erfolgreich auf Übergabe und Übereignung in Anspruch nehmen (=verklagen), solange der Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar ist. Klassischer Fall des Untergangs ist die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. die Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB). In Betracht kommt aber natürlich auch die Erfüllung der Pflicht (§ 362 Abs. 1 BGB) bzw. ein diesbezügliches Surrogat.
Möglich ist auch die Geltendmachung von Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB), wenn ein Termin bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder eine Mahnung erfolgt ist (§ 286 Abs. 1 BGB). Dieser deckt den Zeitraum insb. bis zur vollständigen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), zum Untergang wegen Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit (§ 275 BGB), Schadensersatzverlangen statt der Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) oder Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Statt auf Erfüllung zu klagen, darf der Käufer aber auch eine Frist dazu setzen. Hat diese eine angemessene Länge, kann er danach den Rücktritt erklären (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen. § 437 BGB ist insoweit nicht anwendbar.
Die Fristsetzung ist eine geschäftsähnliche Handlung - keine Willenserklärung. Dennoch finden die Regelungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung - Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) ist also möglich und Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) erforderlich. Überschätzen Sie das Fristsetzungserfordernis aber nicht- eine zu kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Gang und ist nicht etwa komplett irrelevant. Dies gilt auch, wenn Lieferung "sofort" oder "unverzüglich" verlangt wird. Es soll sogar genügen, dass gar kein zeitliches Element erkennbar ist, solange nur klar wird, dass der Käufer nicht ewig abwarten wird und irgendwann Sekundäransprüche geltend macht.
- Bei Unmöglichkeit von Übergabe (z.B. bei Verkauf einer fremden Sache, die der Eigentümer nicht herausgeben will) oder Übereignung (z.B. bei vorangegangenem Diebstahl der gekauften Sache, vgl. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB) kommt es darauf an, ob dies schon bei Vertragsschluss der Fall war (dann § 311a Abs. 2 BGB) oder die Erfüllung zumindest für eine Sekunde nach Vertragsschluss möglich war (dann § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB). In beiden Fällen kann auch stattdessen nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Zudem geht bei Unmöglichkeit stets die Gegenleistungspflicht automatisch unter (§ 326 Abs. 1 BGB) und der in Vorkasse gezahlte Kaufpreis ist ggf. zurückzuzahlen (§ 326 Abs. 4 BGB). Daneben kann der Rücktritt erklärt werden (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) oder ein stellvertretendes commodum verlangt werden (§ 285 BGB). Auch hier spielt § 437 BGB keine Rolle.