9. Ka­pi­tel: Was muss man zum Kauf­ver­trag wis­sen?

C. Wel­che Pf­lich­ten tref­fen den Käu­fer?

Den Käu­fer tref­fen nach § 433 Abs. 2 BGB zwei Leis­tungs­pflich­ten:

  • Nur die Zah­lung des Kauf­prei­ses ist da­bei eine echte Haupt­leis­tungs­pflicht im Ge­gen­sei­tig­keits­ver­hält­nis, auf die § 298 BGB und § 320 BGB An­wen­dung fin­den. Die Er­fül­lung er­folgt grund­sätz­lich durch Zah­lung von Bar­geld (§§ 929 ff. BGB). Der Kauf­preis kann an äu­ßere Um­stände ge­knüpft wer­den, z.B. an den je­wei­li­gen Markt­preis. Al­ler­dings sind Preis­än­de­rungs­vor­be­halte in AGB un­wirk­sam, wenn die Wa­ren ma­xi­mal vier Mo­nate nach Ver­tragsschluss ge­lie­fert wer­den sol­len (§ 309 Nr. 1 BGB). Da die Kauf­preis­zah­lung die Ge­gen­leis­tung für die Über­gabe und Über­eig­nung dar­stellt, muss der Ver­käu­fer we­der Ei­gen­tum noch Be­sitz ver­schaf­fen, be­vor er sein Geld er­hal­ten hat. In­so­weit ist der in der Pra­xis üb­li­che Ei­gen­tums­vor­be­halt (§ 449 BGB) eine Ver­bes­se­rung für den Käu­fer, der an­sons­ten bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung noch nicht ein­mal den Be­sitz er­hal­ten wür­de. Eine Zah­lung durch Über­wei­sung ist mög­lich, wenn der Ver­tragspart­ner sich aus­drück­lich (sel­ten) oder kon­klu­dent da­mit ein­ver­stan­den er­klärt hat. Da­für ge­nügt be­reits die An­gabe ei­ner Kon­to­num­mer auf Ge­schäfts­brie­fen im Rah­men der Ver­tragsbe­zie­hung.
  • Dar­über hin­aus ist der Käu­fer zur Ab­nahme der Kaufsa­che ver­pflich­tet. Auch dies ist eine Leis­tungs­pflicht, die als sol­che ein­klag­bar ist. Sie geht also über die Mög­lich­keit zum Auf­wen­dungser­satz (§ 304 BGB) und zum Selbst­hil­fe­ver­kauf (§ 383 BGB) hin­aus, die dem Ver­käu­fer sonst zur Ver­fü­gung stün­den, wenn ihm die Auf­be­wah­rung läs­tig ist. Es han­delt sich grund­sätz­lich um eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht, die nicht zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung nach § 320 Abs. 1 BGB ge­nügt. Je­doch führt die Nich­t­ab­nahme am ver­ein­bar­ten Ter­min bzw. trotz Mah­nung zu ei­nem An­spruch auf Er­satz des Ver­zö­ge­rungs­scha­dens nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB. Zu­dem ge­rät der Käu­fer, der die Leis­tung nicht ab­nimmt nach § 295 BGB in An­nahmever­zug, was ins­be­son­dere einen Auf­wen­dungser­satz­an­spruch nach § 304 BGB und ein Recht zur Be­sitzauf­gabe nach § 303 BGB zur Folge hat, ohne dass es auf § 298 BGB an­käme. Setzt der Ver­käu­fer dem Käu­fer eine Frist zur Ab­nahme und er­folgt die Ab­nahme auch nicht in­ner­halb ei­ner (ggf. län­ge­ren) an­ge­mes­se­nen Frist, kann der Ver­käu­fer

Der Ge­setz­ge­ber hat vor dem Hin­ter­grund die­ser Ver­pflich­tung des Käu­fers kon­se­quent an­ge­ord­net, dass auch der Käu­fer die Kos­ten der Ab­nahme (§ 448 Abs. 1, 2. HS, 1. Var. BGB) so­wie die Kos­ten der Ver­sen­dung (§ 448 Abs. 1, 2. HS, 2. Var. BGB) tra­gen muss. In die glei­che Rich­tung geht die Pf­licht des Käu­fers, die Kos­ten für die Beur­kun­dung des Ver­trags, so­wie die Auf­las­sung und Ein­tra­gung in das Grund­buch (§ 448 Abs. 2 BGB) zu über­neh­men.

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