9. Kapitel: Was muss man zum Kaufvertrag wissen?
A. Was muss man zu Entstehung und Inhalt wissen?
Ein Kaufvertrag kommt durch einen Antrag (§ 145 BGB) und dessen Annahme (§ 150 BGB) zustande. Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB AT (§§ 104 ff. BGB, §§ 116 ff. BGB, §§ 145 ff. BGB) und des Schuldrecht AT (z.B. § 241a Abs. 1 BGB, § 311b BGB). Die essentialia negotii umfassen die Parteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis:
- Als Kaufgegenstand kommen nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB unmittelbar nur Sachen (§ 90 BGB), also Grundstücke und bewegliche Sachen in Betracht. Daneben erlaubt § 453 Abs. 1 BGB den Kauf von Rechten, etwa Grundschulden, Marken oder auch Forderungen (insb. im Rahmen des echten Factoring). Die verkaufte Sache muss noch nicht bestehen - sie kann also noch erzeugt werden (§ 650 BGB). § 453 Abs. 1 BGB erklärt § 433 BGB aber auch auf den Kauf "sonstiger Gegenstände" für anwendbar. Dazu gehört etwa Elektrizität (nach aA handelt es sich beim Stromliefervertrag um einen Dienstleistungsvertrag) und Unternehmen als Gesamtheit von Sachen, Rechten und nichtkörperlichen Gegenständen beim "Unternehmenskauf" (M&A).
- Als Gegenleistung ist ein Kaufpreis in Geld zu erbringen (§ 433 Abs. 2 BGB). Es handelt sich dabei um eine normale Geldschuld, die grundsätzlich in bar, mit Zustimmung des Verkäufers aber auch in anderer Weise, insb. durch Überweisung erfüllt werden kann. Wer also dem Verkäufer "nur" einen Anspruch gegen dessen Hausbank verschafft bzw. die Schulden auf dessen überzogenem Girokonto tilgt, "zahlt" damit den Kaufpreis. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in der Verschaffung einer Sache oder eines Rechts liegt ein Tausch vor (§ 480 BGB). Gibt es gar keine Gegenleistung, handelt es sich um eine Schenkung (§ 516 BGB). Soll eine Dienstleistung erbracht oder ein Erfolg erzielt werden, liegt ein typengemischter Vertrag vor, auf den Kaufrecht in Bezug auf die Sachverschaffung Anwendung findet, für die Dienstleistung hingegen entweder Dienstvertrags- (§§ 611 ff. BGB) oder Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
Bei der Inzahlungnahme eines PKW handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Käufers - der Käufer muss also primär Geld zahlen, der Verkäufer erklärt sich aber einverstanden, stattdessen den alten PKW (an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB) in Zahlung zu nehmen, soweit dieser werthaltig ist bzw. sich verkaufen lässt.
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