2. Kapitel: Wie kommen Verträge zustande?
A. Was muss man zu "Ansprüchen" und "Pflichten" wissen?
In zivilrechtlichen Klausuren wird stets nach einem "Anspruch" (§ 194 BGB) gefragt. Ein solcher Anspruch ist stets auf ein Tun, Dulden, oder Unterlassen, d.h. eine "Leistung" im Sinne von § 241 BGB gerichtet.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie den Unterschied zwischen
- unmittelbar einklagbaren Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB), d.h. Ansprüchen aus Schuldverhältnissen,
- Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), die nur bei Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen, sowie
- bloßen Obliegenheiten (z.B. § 377 Abs. 1 HGB, § 293 BGB, § 254 Abs. 1 BGB), welche nur einen Rechtsverlust bzw. sonstige Nachteile für den Adressaten mit sich bringen, wenn sie nicht beachtet sind.
Der Anspruch auf die Leistung ist nach der Systematik des BGB grundsätzlich vorrangig - dies äußert sich darin, dass Schadensersatz "statt der Leistung" nur gewährt wird, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen (§ 280 Abs. 3 BGB), insbesondere der Schuldner eine erneute Gelegenheit zur Leistung bzw. zur Nacherfüllung hatte (§ 281 BGB). Dieses Dilemma stellt sich bei Rücksichtsnahmeplichten nicht - hier ist der Schaden bereits unwiederbringlich eingetreten. Wenn Wiederholungsgefahr besteht, kann die Rücksichtsnahmepflicht aber zu einem Anspruch auf künftige Unterlassung oder sogar auf aktive Vorkehrungsmaßnahmen erstarken. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zum Inhalt von Pflichten und Obliegenheiten.