2. Ka­pi­tel: Wie kom­men Ver­träge zu­stan­de?

A. Was muss man zu "An­sprü­chen" und "Pf­lich­ten" wis­sen?

In zi­vil­recht­li­chen Klau­su­ren wird stets nach ei­nem "An­spruch" (§ 194 BGB) ge­fragt. Ein sol­cher An­spruch ist stets auf ein Tun, Dul­den, oder Un­ter­las­sen, d.h. eine "Leis­tung" im Sinne von § 241 BGB ge­rich­tet.

Es ist von ent­schei­den­der Be­deu­tung, dass Sie den Un­ter­schied zwi­schen

  • un­mit­tel­bar ein­klag­ba­ren Leis­tungs­pflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB), d.h. An­sprü­chen aus Schuld­ver­hält­nissen,
  • Rück­sichts­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB), die nur bei Ver­let­zung zu Scha­denser­satzan­sprü­chen füh­ren, so­wie
  • blo­ßen Ob­lie­gen­heiten (z.B. § 377 Abs. 1 HGB, § 293 BGB, § 254 Abs. 1 BGB), wel­che nur einen Rechts­ver­lust bzw. sons­tige Nach­teile für den Adres­sa­ten mit sich brin­gen, wenn sie nicht be­ach­tet sind.

Der An­spruch auf die Leis­tung ist nach der Sys­te­ma­tik des BGB grund­sätz­lich vor­ran­gig - dies äu­ßert sich dar­in, dass Scha­denser­satz "statt der Leis­tung" nur ge­währt wird, wenn be­son­dere Voraus­set­zun­gen vor­lie­gen (§ 280 Abs. 3 BGB), ins­be­son­dere der Schuld­ner eine er­neute Ge­le­gen­heit zur Leis­tung bzw. zur Nach­er­fül­lung hatte (§ 281 BGB). Die­ses Di­lemma stellt sich bei Rück­sichts­nah­me­p­lich­ten nicht - hier ist der Scha­den be­reits un­wie­der­bring­lich ein­ge­tre­ten. Wenn Wie­der­ho­lungs­ge­fahr be­steht, kann die Rück­sichts­nah­me­pflicht aber zu ei­nem An­spruch auf künf­tige Un­ter­las­sung oder so­gar auf ak­tive Vor­keh­rungs­maß­nah­men er­star­ken. Im Fol­gen­den er­hal­ten Sie einen Über­blick zum In­halt von Pf­lich­ten und Ob­lie­gen­heiten.

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