b. Was setzt § 281 BGB voraus?
aa. Was ist bei der Fristsetzung zu beachten?
Die Fristsetzung hat den Zweck, dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung zu geben. Ob eine Frist gesetzt wurde, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Angemessenheit der Frist ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen.
Zu unterscheiden ist der Fall, in dem gar keine Frist gesetzt wurde, von dem, dass eine Frist zwar gesetzt wurde, diese aber zu kurz war. Wurde eine zu kurze Frist gesetzt, so gilt nicht diese, sondern eine den Umständen entsprechend angemessene Frist. Nach Ablauf der angemessenen Frist kann dann Schadensersatz verlangt werden. Wurde hingegen keine Frist gesetzt, kann auch nach Ablauf der angemessenen Zeit kein Schadensersatz geltend gemacht werden.
Eine Frist kann jedoch nicht schon vor Fälligkeit, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzt werden.