3. Was gilt bei Rücktritt wegen mangelhafter Ersatzleistung?
a. Wie ist die Inzahlungnahme eines Ersatzgegenstandes rechtlich zu beurteilen?
- Nimmt man an, dass der ursprüngliche Kaufvertrag (§ 433 BGB) durch einen Änderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) in einen Tausch (§ 480 BGB) verwandelt wurde, würde ein Rücktritt des ursprünglichen Verkäufers von der Vereinbarung über die Annahme des "an Erfüllung statt" (§ 364 Abs. 1 BGB) erbrachten Ersatzgegenstands (§ 365 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) dazu führen, dass der gesamte Tauschvertrag nach § 346 BGB rückabzuwickeln wäre. V dürfte also seine Leistung (den PKW) zurückverlangen, müsste aber auch K das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.
- Man kann auch annehmen, dass die Abrede über die Inzahlungnahme der Abschluss eines neuen Kaufvertrages war - K verkauft seinen PKW an V. Statt jedoch zu bezahlen, konnte V mit seiner Forderung gegen K aufrechnen. Tritt nun V vom Kaufvertrag mit K zurück, muss K das Erlangte (hier: die Befreiung von seiner Zahlungspflicht gegenüber V) zurückgewähren. Da dies nicht möglich ist, muss er nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten - also doch wieder an V den vollen Preis zahlen.
- Schließlich ist denkbar, dass der PKW "an Erfüllung statt" (§ 364 Abs. 1 BGB) angenommen wurde. Der Käufer hatte insoweit durch die Abrede eine zusätzliche Ersetzungsbefugnis erworben. Ist die an Erfüllung statt übergebene Leistung mangelhaft, greift nach § 365 BGB das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht. Der nach § 365 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB mögliche Rücktritt hat insoweit aber (wie bei Abschluss von zwei parallelen Kaufverträgen) nur zur Folge, dass die Änderung mit Wirkung für die Zukunft entfällt und die im Hinblick auf diese Änderung erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind. Das bedeutet, dass der Ersatzgegenstand (§ 346 Abs. 1 BGB) bzw. dessen Wert (§ 346 Abs. 2 BGB) herauszugeben ist (durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB, etc.).
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