ff. Inwieweit ist das erste Buch des BGB für die Abtretung anwendbar?
Wann ist die Abtretung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig?
In bestimmten Fallgruppen ist anerkannt, dass nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung von Forderungen, sondern auch die tatsächliche Übertragung der Gläubigerstellung unwirksam ist. Das bedeutet: Der bisherige Gläubiger hat seine Gläubigerstellung nicht verloren. Hat er später weitere Abtretungen vorgenommen, sind diese - soweit sie nicht an dem selben Mangel leiden - wirksam.
Konkret stehen zwei Fallgruppen im Vordergrund:
- Einerseits soll eine Abtretung zur Sicherung einer Verbindlichkeit sittenwidrig sein, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrages ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der abgetretenen Forderung und der zu sichernden Verbindlichkeit besteht (Übersicherung). Hierfür gibt es leider keine konkrete Grenze, so dass eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist. Ein später entstehendes Missverhältnis hindert nicht die Wirksamkeit der Abtretung, sondern begründet nur einen schuldrechtlichen (Teil-)Freigabeanspruch. Dies ist der Fall, sobald der Schätzwert der abgetretenen Forderung 150 % des Werts der durch die Abtretung gesicherten Verbindlichkeit erreicht.
- Andererseits kann eine Globalzession eine Knebelung bewirken: Der Zedent kann nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Dies schränkt ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG) in unzumutbarer Weise ein.
Im Regelfall geht es um die Kollision einer Globalzession mit den Rechten von Lieferanten aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Globalzession meint die Abtretung aller Forderungen, in der Regel als Sicherheit für einen Bankkredit. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt behält sich der Großhändler das Eigentum bei der Übergabe an den Zwischenhändler vor. Wenn dieser die Sachen dann wirksam (entweder § 929 S. 1, 185 BGB, oder § 929 S. 1, 932 BGB) weiterveräußert werden die Gegenansprüche des Zwischenhändlers gegen den Kunden als Sicherheit an den Großhändler abgetreten.
Da die Globalzession im Regelfall zeitlich vor dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt, würde sich nach dem Prioritätsprinzip immer die Bank durchsetzen (sie war zuerst da). Der denkbare Ausweg, die Globalzession zu verschweigen, würde einen Vertragsbruch gegenüber dem Warenlieferanten darstellen - dieser verzichtet nämlich auf die Sicherheit des Eigentumsvorbehalts nur unter der Bedingung, dass er als Ersatz den Anspruch gegen die Kunden seines Kunden erhält. Dieser Ersatz läuft aber wegen der Vorababtretung ins Leere. Soweit daher der Zessionar bei der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts weiß oder wissen muss, dass die Forderungen eigentlich aufgrund vertraglicher Pflichten an jemand anderes abgetreten werden müssen, verleitet er den Zedenten in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch.
Würde man dieses Ergebnis so stehen lassen, hätte der Zwischenhändler keine Werte, die er dem Großhändler als Sicherheiten anbieten kann. Die Nichtigkeit der Globalzession nach § 138 Abs. 1 BGB bewirkt dann, dass die zeitlich spätere Abtretung an den Lieferanten wirksam wird.
Die Bank kann diesen Konflikt vermeiden, indem sie im Rahmen der Globalzession eine dinglich wirkende Teilverzichtsklausel vorsieht. Diese besagt (und bewirkt), dass Forderungen, die unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen, nicht von der Globalzession erfasst werden.