b. Wann ist mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen?
cc. Wann ist Zugang bei bloßer Benachrichtigung gegeben?
Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme eines Übergabe-Einschreibens (hierbei hat der Postbote den Brief dem Adressaten gegen dessen Unterschrift zu übergeben; wird dieser oder ein sonstiger Empfangsberechtigter nicht angetroffen, hält die Post die Sendung zur Abholung bereit und wirft einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Empfängers) gerechnet werden kann, wenn dieses nicht persönlich angenommen wird und der Postbote einen Benachrichtigungszettel hinterlässt. Diese Versandart wird meist zu Beweiszecken gewählt, wobei aber durch die Unterschrift des Empfängers nur bewiesen werden kann, dass überhaupt etwas zugestellt wurde, der Inhalt des Schreibens (das auch ein leeres Blatt sein könnte) kann damit hingegen nicht bewiesen werden.
Zunächst könnte man daran denken, den Zugang bereits bei der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels durch den Postboten anzunehmen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Brief selbst noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und deshalb auch von diesem noch nicht gelesen werden kann. Der Benachrichtigungszettel lässt den Absender des Schreibens nicht erkennen und darüber hinaus auch keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Schreibens zu, sodass ein Zugang zu diesem Zeitpunkt noch nicht angenommen werden kann.
Es wird vertreten, dass der Zugang zu dem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem unter regelmäßigen Umständen mit der Abholung des Einschreibens bei der Post zu rechnen ist, was regelmäßig der nächste Werktag sein wird. Dagegen spricht wiederum, dass sich die Erklärung als solche ebenfalls noch nicht im Machtbereich des Empfängers befindet und nach der gesetzgeberischen Konzeption auch auf eine Mitwirkungshandlung des Empfängers für den Zugang grundsätzlich verzichtet werden soll. Wählt der Erklärende aus Beweissicherungsgründen den Weg des Einschreibens, so muss er auch das Transportrisiko tragen.
Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen erfolgt der Zugang erst bei Abholung des Schreibens. Die bewusste Nichtabholung durch den Empfänger kann dann über die Regeln zur absichtlichen Zugangsverhinderung gelöst werden.
Dies gilt aber nur für den Versand per Übergabe-Einschreiben. Anders ist die Situation beispielsweise bei einem Einwurf-Einschreiben zu bewerten, bei dem der Postangestellte den Brief in den Postkasten des Empfängers wirft und der Versender einen Einlieferungsbeleg erhält. Hier ist das Schreiben bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.