b. Wann ist mit Kennt­nis­nahme un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den zu rech­nen?

cc. Wann ist Zu­gang bei blo­ßer Benach­rich­ti­gung ge­ge­ben?

Frag­lich ist, zu wel­chem Zeit­punkt un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den mit der Kennt­nis­nahme ei­nes Über­gabe-Ein­schrei­bens (hier­bei hat der Post­bote den Brief dem Adres­sa­ten ge­gen des­sen Un­ter­schrift zu über­ge­ben; wird die­ser oder ein sons­ti­ger Empfangs­be­rech­tig­ter nicht an­ge­trof­fen, hält die Post die Sen­dung zur Ab­ho­lung be­reit und wirft einen Benach­rich­ti­gungs­schein in den Brief­kas­ten des Emp­fän­gers) ge­rech­net wer­den kann, wenn die­ses nicht per­sön­lich an­ge­nom­men wird und der Post­bote einen Benach­rich­ti­gungs­zet­tel hin­ter­lässt. Diese Ver­sand­art wird meist zu Be­weis­ze­cken ge­wählt, wo­bei aber durch die Un­ter­schrift des Emp­fän­gers nur be­wie­sen wer­den kann, dass über­haupt et­was zu­ge­stellt wur­de, der In­halt des Schrei­bens (das auch ein lee­res Blatt sein könn­te) kann da­mit hin­ge­gen nicht be­wie­sen wer­den.

Zu­nächst könnte man daran den­ken, den Zu­gang be­reits bei der Hin­ter­las­sung des Benach­rich­ti­gungs­zet­tels durch den Post­bo­ten an­zu­neh­men. Da­bei ist je­doch zu be­den­ken, dass der Brief selbst noch nicht in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt ist und des­halb auch von die­sem noch nicht ge­le­sen wer­den kann. Der Benach­rich­ti­gungs­zet­tel lässt den Ab­sen­der des Schrei­bens nicht er­ken­nen und dar­über hin­aus auch keine Rück­schlüsse auf den In­halt des Schrei­bens zu, so­dass ein Zu­gang zu die­sem Zeit­punkt noch nicht an­ge­nom­men wer­den kann.

Es wird ver­tre­ten, dass der Zu­gang zu dem Zeit­punkt er­fol­gen soll, zu dem un­ter re­gel­mä­ßi­gen Um­stän­den mit der Ab­ho­lung des Ein­schrei­bens bei der Post zu rech­nen ist, was re­gel­mä­ßig der nächste Werk­tag sein wird. Da­ge­gen spricht wie­der­um, dass sich die Er­klä­rung als sol­che eben­falls noch nicht im Macht­be­reich des Emp­fän­gers be­fin­det und nach der ge­setz­ge­be­ri­schen Kon­zep­tion auch auf eine Mit­wir­kungs­hand­lung des Emp­fän­gers für den Zu­gang grund­sätz­lich ver­zich­tet wer­den soll. Wählt der Er­klä­rende aus Be­weis­si­che­rungs­grün­den den Weg des Ein­schrei­bens, so muss er auch das Trans­por­tri­siko tra­gen.

Auf­grund der vor­an­ge­gan­ge­nen Er­wä­gun­gen er­folgt der Zu­gang erst bei Ab­ho­lung des Schrei­bens. Die be­wusste Nich­tab­ho­lung durch den Emp­fän­ger kann dann über die Re­geln zur ab­sicht­li­chen Zu­gangsver­hin­de­rung ge­löst wer­den.

Dies gilt aber nur für den Ver­sand per Über­gabe-Ein­schrei­ben. An­ders ist die Si­tua­tion bei­spiels­weise bei ei­nem Ein­wurf-Ein­schrei­ben zu be­wer­ten, bei dem der Po­stan­ge­stellte den Brief in den Post­kas­ten des Emp­fän­gers wirft und der Ver­sen­der einen Ein­lie­fe­rungs­be­leg er­hält. Hier ist das Schrei­ben be­reits in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt, so­dass die­ser un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme hat.

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