aa. Kann man ein "Schweigen" anfechten?
Ist die Anfechtung bei kfm. Bestätigungsschreiben eingeschränkt?
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben soll gerade eventuelle Missverständnisse beseitigen. Wenn daher der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dessen Inhalt falsch verstanden hat, kann er nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten. Sinn eines solchen Bestätigungsschreibens ist gerade, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und den Vertragsinhalt zu fixieren. Damit wäre eine Anfechtung nicht in Einklang zu bringen. Der Empfänger muss es vielmehr gründlich lesen. Zudem wäre es kaum zu erklären, dass derjenige, der das Bestätigungsschreiben gar nicht liest, nicht zur Anfechtung befugt ist, während derjenige, der es fahrlässig nur überfliegt, anfechtungsbefugt wäre (Erst-Recht-Schluss). Umstritten ist nur, wie weit diese Beschränkung des Anfechtungsrechts reicht.
Teilweise wird eine uneingeschränkte Anwendung des Anfechtungsrechts bejaht. Der Absender des Bestätigungsschreibens kann nur darauf vertrauen, dass das Schweigen Zustimmung bedeutet. Er kann jedoch nicht darauf vertrauen, dass dieses Schweigen keinen Willensmängeln unterliegt.
Die Gegenansicht will das Anfechtungsrecht beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben insgesamt ausschließen. Nur so könne der Sicherheits- und Beschleunigungszweck des KBS gewährleistet werden. Der Adressat werde durch die Widerspruchsmöglichkeit ausreichend geschützt.
Eine dritte (vermittelnde) Auffassung schließt die Anfechtungsbefugnis des Schweigenden aus, soweit dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht beachtet hat. Der Absender kann bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nur darauf vertrauen, dass der Adressat das Schreiben sorgsam liest. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen Absender und Adressaten geschaffen, der dem Sinn und Zweck des Bestätigungsschreibens Rechnung zollt.