VIII. Welche Folgen hat die Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 BGB)?
4. Was ist "eine Klausel" im Sinne von § 306 BGB?
Ein häufiges Problem in Klausuren ist, dass als "Klausel" jeweils ein gesamter Paragraph in der vom Verwender bestimmten Nummerierung angesehen wird. Dies ist aber nicht zutreffend. Vielmehr kann ein solcher Paragraph zahlreiche einzelne Klauseln im Sinne von § 306 BGB enthalten: Nicht nur jeder Absatz und jeder Satz, sondern sogar mehrere Aussagen innerhalb eines Satzes können separat anhand der §§ 307 ff. BGB zu prüfen sein (und nach § 306 BGB unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sein). Maßgeblich ist, ob es sich um "inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen" handelt.
Eine Klausel ist inhaltlich trennbar, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test)
Das bedeutet für Sie in der Klausur, dass Sie nicht an der Nummerierung des Vertragsauszuges hängen bleiben dürfen, sondern jeden Teil separat beurteilen müssen.
Regelt ein Paragraph des Vertrages Fristbeginn und Fristdauer, handelt es sich um zwei separate Klauseln. Ebenso bei Form und Frist einer Kündigung, Vertretungsmacht für Abgabe und Empfang von Willenserklärungen, Vertragsstrafen für verschiedene Leistungen etc.
Führen Sie sich unbedingt den Unterschied zur geltungserhaltenden Reduktion vor Augen: Bei der Trennung der Klauseln geht es (ähnlich wie bei § 139 BGB) um mehrere trennbare Regelungen - die geltungserhaltende Reduktion betrifft hingegen eine einzelne Regelung.