VII. Wie erfolgt eine Inhaltskontrolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?
2. Wann verstößt eine Klausel gegen § 309 BGB?
Bei der Inhaltskontrolle beginnen Sie mit den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 BGB. Deren Prüfung ist sehr einfach: Enthält eine AGB-Klausel den dort genannten Inhalt, ist sie ohne weiteres unwirksam. Dabei ist eine Interessenabwägung ausgeschlossen, Wertungsaspekte finden keine Berücksichtigung.
Wenn (wie im Regelfall) keiner der Fälle von § 309 BGB ernsthaft in Betracht kommt, sollten Sie hierauf auch keinen Satz verschwenden. Schreiben Sie also nicht: "Ein Fall des § 309 BGB ist nicht ersichtlich." o.ä.!
Ist eine Klausel mehrdeutig, dürfen Sie nicht nach § 305c Abs. 2 BGB die engste (also kundenfreundlichste) Auslegung wählen. Sie müssen vielmehr für die Frage der Unwirksamkeit prüfen, ob es irgendeine denkbare Auslegung gibt, in welcher die Klausel gegen § 309 BGB verstoßen könnte ("kundenfeindlichste Auslegung").
Eine Reinigung erklärt auf einem Aushang "Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit". Das Hemd des Kunden A läuft bei der Reinigung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein. Hat K einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 634 Nr. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB?
A hat nur dann einen Anspruch, wenn die Haftung der Reinigung nicht wirksam beschränkt worden ist. Es handelt sich bei dem Aushang um eine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die auch wirksam nach § 305 Abs. 2 BGB einbezogen wurde. Allerdings könnte die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB nicht standhalten. Danach ist eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruht, in AGB unwirksam. Im konkreten Fall sind weder Körperschäden noch eine Lebensgefährdung ersichtlich. Es ist auch offensichtlich, dass die Reinigung hier nur die Haftung für die Erfüllung ihrer Leistungspflichten begrenzen will. Dennoch ist die weitestmögliche Auslegung zugrundezulegen, § 305c Abs. 2 BGB. Danach wäre auch Ersatz für Lebens- und Körperschäden ausgeschlossen. Dies wäre mit § 309 Nr. 7 lit. a BGB unvereinbar. Daher ist die Klausel insgesamt (also auch für den Fall des A) unwirksam, was die Wirksamkeit des Werkvertrags i.Ü. aber unberührt lässt (§ 306 Abs. 1 BGB). Daher hat A einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Reinigung.