3. Was ist bezüglich des "Einverständnisses" zu beachten?
Kann man das Einverständnis in die Einbeziehung anfechten?
Ob das Einverständnis in die Einbeziehung fremder AGB angefochten werden kann oder nicht, ist umstritten.
Überwiegend wird eine Anfechtung des Einverständnisses abgelehnt.
- Die Vorschriften über die Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle gewähren dem Geschäftspartner des Verwenders einen hinreichenden Schutz.
Die Gegenansicht erlaubt hingegen die Anfechtung des Einverständnisses nach allgemeinen Regeln (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1 BGB).
- Sie betont, dass die Inhaltskontrolle nur vor einer objektiv unangemessenen Benachteiligung schützt. Demgegenüber stellt die Anfechtung sicher, dass sich der wahre Wille des Erklärenden durchsetzt, dient also der Privatautonomie als solcher.
Unstreitig kann der Verwender selbst nicht wegen Irrtums anfechten - dies würde die Regelung des § 306 BGB unterlaufen (ähnlich argumentiert man auch gegen ein Anfechtungsrecht des Verkäufers bei sachmangelhafter Lieferung).
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