E. In welchem Umfang werden frustrierte Aufwendungen ersetzt?
I. In welchen Fällen müssen Sie § 284 BGB prüfen?
Grundsätzlich müssen Sie § 284 BGB in einer Klausur immer dann diskutieren, wenn jemand Aufwendungen getätigt hat, deren Zweck verfehlt wird. Was dieser Zweck ist, spielt keine Rolle - anders als bei der Rentabilitätsvermutung kommt es für § 284 BGB nicht darauf an, ob der Vertrag zu einem wirtschaftlichen Zweck geschlossen wurde. So sind auch nichtwirtschaftliche Zwecke relevant.
A mietet eine Stadthalle an, um dort einen Parteitag durchzuführen; Eintrittsgeld wird hierfür nicht verlangt. In der Folge druckt er Programmflyer, zahlt Honorare für die Dozenten und stellt Hilfspersonal ein. Kurz vor der Veranstaltung verweigert die Stadt die Nutzung der Stadthalle aus politischen Gründen. Die Flyer, Honorare etc. dienten keinem wirtschaftlichen Zweck - der Parteitag konnte und sollte nie einen Gewinn erzielen. Dennoch wurde der Zweck der Aufwendungen verfehlt, da kein Parteitag stattfinden kann und so Flyer, Personal etc. sinnlos sind.
Damit nicht jede unsinnige Luxusausgabe vom Schuldner zu ersetzen ist, muss der Anspruch jedoch in anderer Hinsicht beschränkt werden. Dies geschieht durch die Vorgabe, dass nur vergebliche Aufwendungen ersetzt werden, die der Schuldner im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Das bedeutet, dass Sie in der Klausur prüfen müssen, ob die Aufwendungen gerade aufgrund der Erwartung der Leistung gemacht wurden (und nicht nur zufällig bei Gelegenheit der erwarteten Leistung) und zudem der konkrete Umfang der Aufwendungen nach der Verkehrsauffassung durch den Anlass gerechtfertigt war.
Die "es sei denn"-Formulierung im letzten Halbsatz des § 284 BGB bedeutet schließlich, dass die Kausalität der Pflichtverletzung für das Scheitern der Aufwendungen vom Schuldner, nicht vom Gläubiger, zu beweisen ist. Das ist ein wichtiger Unterschied zu § 280 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB, wonach der Gläubiger u.a. beweisen muss, dass sein Schaden gerade auf der Pflichtverletzung beruht.