D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

I. Wel­che be­son­de­ren Ver­wei­ge­rungs­rechte fol­gen aus § 242 BGB?

Über die ge­setz­lich be­son­ders ge­re­gel­ten Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte hin­aus kann die Durch­set­zung ei­nes An­spruchs im Ein­zel­fall ge­gen Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­sto­ßen. Ob­wohl dies nur die Durch­set­zung des An­spruchs hin­dert, soll es sich nach h.M. nicht um eine "Ein­re­de" han­deln, son­dern um eine "Ein­wen­dung", die vom Ge­richt von Amts we­gen, d.h. auch ohne Er­klä­rung und so­gar ohne Kennt­nis des Schuld­ners, be­rück­sich­tigt wird.

  • Ein of­fen­sicht­li­cher Fall ist die sog. "dolo agit"-Ein­re­de: Ge­ne­rell ist ein Hin- und Her­rei­chen oder -zah­len un­sin­nig und dient al­lein der Schi­kane des Schuld­ners. Da­her ist es rechts­miss­bräuch­lich, et­was her­aus­zu­ver­lan­gen, das so­fort zu­rück­zu­ge­ben ist ("­dolo agit, qui pe­tit, quod sta­tim re­di­tu­rus est").
  • § 242 BGB um­fasst zu­dem den Rechts­miss­brauch im en­ge­ren Sinne und den Ver­tragsbruch: Gibt es eine schuld­recht­li­che Pf­licht ge­gen­über ei­nem Dritten, das Recht nicht aus­zuü­ben, oder wird das Recht ent­ge­gen der vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen Zweck­rich­tung aus­ge­übt, muss der Schuld­ner den An­spruch nicht er­fül­len. Ein be­son­de­rer Fall ist das Schi­ka­ne­ver­bot (§ 226 BGB).
  • Un­ter § 242 BGB fällt zu­dem der Ein­wand un­red­li­chen Recht­s­er­werbs: Wer ein Recht nur durch Ver­stoß ge­gen ver­trag­li­che oder ge­setz­li­che Pf­lich­ten oder ge­gen die Ver­kehrs­sitte er­wor­ben hat, darf es nicht gel­tend ma­chen.
  • Eine an­dere wich­tige Fall­gruppe ist die Ein­rede wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ("ve­nire con­tra fac­tum pro­prium"): Wer ein­mal einen Ver­trau­en­stat­be­stand ge­schaf­fen hat, muss sich an die­sem fest­hal­ten las­sen und darf keine An­sprü­che gel­tend ma­chen, die da­mit nicht in Ein­klang ste­hen. Dies gilt ins­be­son­dere für den Fall, dass auf die Gel­tend­ma­chung ver­zich­tet wur­de.
  • Schließ­lich ge­hört in die­sen Zu­sam­men­hang (als Un­ter­gruppe des wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens) die per­emp­to­ri­sche Ein­rede der Ver­wir­kung. Diese ver­langt an­ders als die Ver­jäh­rung aber nicht nur den Ablauf ei­ner ge­wis­sen Zeit ("Zeit­mo­ment"), son­dern zu­sätz­lich ein sog. "Um­stands­mo­ment" - also ein über den blo­ßen Zei­ta­blauf hin­aus­ge­hen­der, ver­trau­ens­be­grün­den­der Tat­be­stand.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.