8. Kapitel: Unter welchen Umständen darf der Schuldner die Leistung verweigern?
A. Was sind Einreden?
Man unterscheidet dauerhafte ("peremptorische") und bloß vorübergehende ("dilatorische") Leistungsverweigerungsrechte:
- Die dauerhaften Leistungsverweigerungsrechte ähneln den Untergangstatbeständen, die wir uns bereits angesehen haben. Der Unterschied ist rein konstruktiv: Bei einer peremptorischen Einrede besteht der Anspruch rechtlich fort, er kann nur faktisch nicht durchgesetzt werden.
Peremptorische Einreden sind die Verjährung (§ 214 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers (§ 821 BGB) und die Arglist des Gläubigers (§ 853 BGB). Daneben gibt es die Möglichkeit, bei Eintritt der Volljährigkeit (§ 1629a BGB) und im Erbfall (§ 1973 BGB, § 1975 BGB, § 1990 BGB) die Haftung auf einen Teil des Gesamtvermögens zu beschränken. Schließlich darf die Erfüllung einer in einem Testament oder Erbvertrag begründeten Verpflichtung verweigert werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft anfechtbar ist (§ 2083 BGB).
- Dieses Problem stellt sich bei bloß vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechten nicht. Sobald sich hier der maßgebliche Umstand ändert, muss die Leistung wieder erfolgen.
Dilatorische Einreden sind vor allem die Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB, § 320 BGB und § 348 BGB. Ebenso gehören in diesen Zusammenhang die Einreden aus § 770 BGB, § 771 BGB und § 129 HGB.
Diese Unterscheidung erlangt Bedeutung im Bereicherungsrecht (§ 813 Abs. 1 S. 1 BGB).