8. Kapitel: Unter welchen Umständen darf der Schuldner die Leistung verweigern?
Gute Nacht Frau ,
während das vorherige Kapitel Regelungen behandelte, aufgrund derer ein Anspruch objektiv für jedermann untergeht und die man daher als "rechtsvernichtende Einreden" unter der Überschrift "Anspruch untergegangen" prüft, gibt es auch Fälle, in denen der Schuldner nach seiner Wahl die Leistung (dauerhaft oder vorübergehend) verweigern darf. Diese prüfen Sie in der Klausur unter "Anspruch durchsetzbar".
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Was ist die "Verjährung" und wie grenzt man sie von der "Verwirkung" ab?
- Welche "Zurückbehaltungsrechte" kennt das BGB? Worin unterscheiden sie sich?
- Welche weiteren Leistungsverweigerungsrechte gibt es?
Dieses Kapitel hat 14 Seiten, für die insgesamt ca. eine halbe Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Was sind Einreden? Aber das wird sicherlich ein Klacks!
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