8. Ka­pi­tel: Un­ter wel­chen Um­stän­den darf der Schuld­ner die Leis­tung ver­wei­gern?

Gute Nacht Frau ,

wäh­rend das vor­he­rige Ka­pi­tel Re­ge­lun­gen be­han­del­te, auf­grund de­rer ein An­spruch ob­jek­tiv für je­der­mann un­ter­geht und die man da­her als "rechts­ver­nich­tende Ein­re­den" un­ter der Über­schrift "An­spruch un­ter­ge­gan­gen" prüft, gibt es auch Fäl­le, in de­nen der Schuld­ner nach sei­ner Wahl die Leis­tung (dau­er­haft oder vor­über­ge­hend) ver­wei­gern darf. Diese prü­fen Sie in der Klau­sur un­ter "An­spruch durch­setz­bar".

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist die "Ver­jäh­rung" und wie grenzt man sie von der "Ver­wir­kung" ab?

  • Wel­che "Zu­rück­be­hal­tungs­rech­te" kennt das BGB? Wo­rin un­ter­schei­den sie sich?
  • Wel­che wei­te­ren Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

Die­ses Ka­pi­tel hat 14 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine halbe Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was sind Ein­re­den? Aber das wird si­cher­lich ein Klacks!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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