dd. Wie berechne ich die (Annahme-)Frist?
(2) Was gilt für das Fristende (§ 188 BGB)?
Für das Ende der Frist ist die Maßeinheit entscheidend:
- Ist eine Frist nach Tagen bestimmt ("Zwei Tage", "200 Tage") endet sie mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB).
Begann etwa am Dienstag um 0:00 Uhr eine dreitägige Annahmefrist, kann die Annahme bis Freitag um 24:00 Uhr erfolgen; am Samstag um 0:00 Uhr wäre sie verspätet.
- Ist die Frist nach Wochen bemessen, so ist nach § 188 Abs. 2, 1. HS, 1. Var. BGB bzw. § 188 Abs. 2, 2. HS, 1. Var. BGB der namensgleiche Wochentag wie der Starttag maßgeblich.
Hat V eine Woche ab Eingang des Kaufpreises zu liefern, und geht das Geld an einem Mittwoch ein, so endet die Frist am folgenden Mittwoch um 24:00 Uhr.
- Ist die Frist nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bemessen, so ist nach § 188 Abs. 2, 1. HS, 2. Var. BGB, § 188 Abs. 2, 2. HS, 2. Var. BGB der Tag mit der gleichen Zahl wie der Starttag im Zielmonat (also 5. auf 5.) maßgeblich. Ist der maßgebliche Monat hierfür zu kurz, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Beginnt eine einmonatige Annahmefrist am 30. Januar würde sie am 30. Februar enden. Weil es diesen Tag aber nicht gibt, endet die Frist am 28. Februar (bzw. am 29. Februar).
Im Einzelfall kann die Auslegung einer rechtsgeschäftlich bestimmten Frist (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergeben, dass stattdessen stundengenau zu berechnen ist (etwa: "Sie haben 24 Stunden"). Hier müssen Sie argumentieren. Ebenso kann eine Frist von "4 Wochen" als Monatsfrist gemeint sein. Mit "acht Tagen" kann eine Woche gemeint sein, wenn der Tag des Zugangs des Antrags nicht mitgezählt wird (anders die Auslegungsregel des § 359 Abs. 2 HGB)