dd. Wie berechne ich die (Annahme-)Frist?
(1) Was gilt für den Fristbeginn (§ 187 BGB)?
Ist für den Fristbeginn ein Ereignis (z.B. der Zugang einer Annahmeerklärung) oder ein irgendwann im Lauf eines Tages eintretender Zeitpunkt (z.B. 12:00 Uhr mittags oder Ladenöffnung) maßgeblich, so wird dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB für die Fristberechnung nicht berücksichtigt. Dahinter steht die Überlegung, dass dieses Ereignis auch um 23:59 eintreten könnte und so dieser Tag nicht voll genutzt werden kann.
Am Dienstag um 15:30 Uhr geht K ein Antrag des V zu. V räumt dem K eine Frist von drei Tagen ab Zugang ein, um den Antrag anzunehmen. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist für den Fristbeginn Mittwoch morgen, 0:00 Uhr maßgeblich - nach § 188 Abs. 1 BGB endet die Frist also drei Tage später, d.h. am Freitag um 24:00 Uhr. Es muss also nicht etwa stundengenau die Annahmefrist berechnet werden. Selbstverständlich kann K aber auch schon am Dienstag um 15:31 Uhr annehmen.
Seltener sind demgegenüber Fälle, in denen ausdrücklich der Beginn eines Tages (also 0:00 Uhr an diesem Tag) maßgeblich sein soll (§ 187 Abs. 2 BGB). Dies gilt vor allem für gesetzliche Fristen, aber auch für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters (die etwa für die Geschäftsfähigkeit nach § 2 BGB, § 104 BGB und § 106 BGB maßgeblich ist.
M ist am 12. Januar 1997 um 23:59 Uhr geboren. Für die Berechnung seines Lebensalters ist der 12. Januar 0:00 Uhr maßgeblich (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB). Das bedeutet: Er wird nach § 188 Abs. 2, 2. HS, 2. Var. BGB unmittelbar nach 24:00 Uhr am 11. Januar 2015, also am 12. Januar 2015 um 0:00 Uhr volljährig (18 Jahre, § 2 BGB).