8. Kapitel: Unter welchen Umständen darf der Schuldner die Leistung verweigern?
B. Was bewirkt die Verjährung (§ 214 BGB)?
Nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt die Verjährung den Schuldner, die Leistung zu verweigern.
Dabei wird schon deutlich, dass der Schuldner seine Verweigerung irgendwie zum Ausdruck bringen muss - ein Gericht prüft die Verjährung also nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn sich eine Partei darauf stützt. Das Wort "Verjährung" muss dabei freilich nicht benutzt werden, es genügt, wenn man der Äußerung bei Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) entnehmen kann, dass der Erklärende die Verjährungseinrede geltend machen möchte. Leistet der Schuldner trotz Verjährung, so kann er das Geleistete auch im Falle der Unkenntnis nicht zurückfordern, § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.
Nur Ansprüche im Sinne von § 194 BGB können verjähren. Für Gestaltungsrechte (z.B. der Rücktritt, § 346 BGB oder die Anfechtung, § 142 BGB) gibt es im Regelfall Ausschlussfristen (siehe § 121 BGB, § 124 BGB, § 148 BGB).
Der wesentliche Unterschied ist, dass man sich auf eine Ausschlussfrist nicht berufen muss!
In der Klausur müssen Sie die Verjährung (sofern im Sachverhalt die entsprechende Einrede erhoben wurde) in drei Schritten prüfen:
1. Wann begann die Verjährung?
2. Wie lange dauert die Verjährungsfrist?
3. Wurde die Verjährung ggf. durch Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn hinausgeschoben?