8. Ka­pi­tel: Un­ter wel­chen Um­stän­den darf der Schuld­ner die Leis­tung ver­wei­gern?

B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

Nach § 214 Abs. 1 BGB be­rech­tigt die Ver­jäh­rung den Schuld­ner, die Leis­tung zu ver­wei­gern.

Da­bei wird schon deut­lich, dass der Schuld­ner seine Ver­wei­ge­rung ir­gend­wie zum Aus­druck brin­gen muss - ein Ge­richt prüft die Ver­jäh­rung also nicht von Amts we­gen, son­dern nur, wenn sich eine Par­tei dar­auf stützt. Das Wort "Ver­jäh­rung" muss da­bei frei­lich nicht be­nutzt wer­den, es ge­nügt, wenn man der Äu­ße­rung bei Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) ent­neh­men kann, dass der Er­klä­rende die Ver­jäh­rungs­ein­rede gel­tend ma­chen möch­te. Leis­tet der Schuld­ner trotz Ver­jäh­rung, so kann er das Ge­leis­tete auch im Falle der Un­kennt­nis nicht zu­rück­for­dern, § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nur An­sprü­che im Sinne von § 194 BGB kön­nen ver­jäh­ren. Für Ge­stal­tungs­rechte (z.B. der Rück­tritt, § 346 BGB oder die An­fech­tung, § 142 BGB) gibt es im Re­gel­fall Aus­schluss­fris­ten (siehe § 121 BGB, § 124 BGB, § 148 BGB).

Der we­sent­li­che Un­ter­schied ist, dass man sich auf eine Aus­schluss­frist nicht be­ru­fen muss!

In der Klau­sur müs­sen Sie die Ver­jäh­rung (so­fern im Sach­ver­halt die ent­spre­chende Ein­rede er­ho­ben wur­de) in drei Schrit­ten prü­fen:

1. Wann be­gann die Ver­jäh­rung?

2. Wie lange dau­ert die Ver­jäh­rungs­frist?

3. Wurde die Ver­jäh­rung ggf. durch Hem­mung, Ablauf­hem­mung oder Neu­be­ginn hin­aus­ge­scho­ben?

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