3. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

c. Was setzt § 282 BGB vor­aus?

Scha­denser­satz statt der Leis­tung kann auch ver­langt wer­den, wenn der Schuld­ner eine Rück­sicht­nah­me­pflicht ver­letzt. Voraus­set­zung da­für ist al­ler­dings, dass dem Gläu­bi­ger nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann, die Leis­tung vom Schuld­ner ent­ge­gen­zu­neh­men. Statt­des­sen kann er Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen (par­al­lel kann der Gläu­bi­ger gem. § 325 BGB nach § 324 BGB vom Ver­trag zu­rück­tre­ten).

Da­von un­be­rührt bleibt selbst­ver­ständ­lich das Recht, un­ab­hän­gig von der Zu­mut­bar­keit der wei­te­ren Er­fül­lung durch den Schuld­ner, Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung für die Ein­buße am In­te­gri­täts­in­ter­esse zu ver­lan­gen.

Voraus­set­zun­gen:

Ver­let­zung ei­ner Ver­hal­tenspflicht, § 241 Abs. 2 BGB:

Der Schuld­ner hat die Pf­licht ver­letzt, auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen des Gläu­bi­gers Rück­sicht zu neh­men

      • Bsp.: Be­schä­di­gung des Ei­gen­tums und Be­lei­di­gung oder Krän­kung des Gläu­bi­gers durch den Schuld­ner oder durch einen sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen

Un­zu­mut­bar­keit:

  • Das Fest­hal­ten am Ver­trag darf ei­nem Durch­schnitts­gläu­bi­ger nicht mehr zu­mut­bar sein.
  • Un­ge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal: Ab­mah­nung
    • Han­delt es sich aber um eine be­son­ders schwere Pf­licht­ver­let­zung, kann die Ab­mah­nung ent­behr­lich sein

Ver­tre­ten­müs­sen:

Das Ver­tre­ten­müs­sen des Schuld­ners wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ver­mu­tet und rich­tet sich nach §§ 276 ff. BGB.

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