3. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
c. Was setzt § 282 BGB voraus?
Schadensersatz statt der Leistung kann auch verlangt werden, wenn der Schuldner eine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Gläubiger nicht mehr zugemutet werden kann, die Leistung vom Schuldner entgegenzunehmen. Stattdessen kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen (parallel kann der Gläubiger gem. § 325 BGB nach § 324 BGB vom Vertrag zurücktreten).
Davon unberührt bleibt selbstverständlich das Recht, unabhängig von der Zumutbarkeit der weiteren Erfüllung durch den Schuldner, Schadensersatz neben der Leistung für die Einbuße am Integritätsinteresse zu verlangen.
Voraussetzungen:
Verletzung einer Verhaltenspflicht, § 241 Abs. 2 BGB:
Der Schuldner hat die Pflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen
- Bsp.: Beschädigung des Eigentums und Beleidigung oder Kränkung des Gläubigers durch den Schuldner oder durch einen seiner Erfüllungsgehilfen
Unzumutbarkeit:
- Das Festhalten am Vertrag darf einem Durchschnittsgläubiger nicht mehr zumutbar sein.
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Abmahnung
- Handelt es sich aber um eine besonders schwere Pflichtverletzung, kann die Abmahnung entbehrlich sein
Vertretenmüssen:
Das Vertretenmüssen des Schuldners wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und richtet sich nach §§ 276 ff. BGB.