3. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
b. Was setzt § 281 BGB voraus?
Leistet der Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach Setzen einer Frist Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangen.
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf alle vertraglichen Erfüllungsansprüche anwendbar.
Voraussetzungen:
1. Fällige, durchsetzbare Leistungspflicht
Mögliche Einreden: z.B. § 320 BGB, § 273 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsverzögerung (Nichtleistung) § 281 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB:
- Schlechtleistung § 281 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB:
- Der Schuldner hat seine Leistung nicht wie geschuldet erbracht. Je nach Vertragstyp ist hier das besondere Schuldrecht anzuwenden. Große Klausurrelevanz haben das Kauf- (§§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 435 BGB) und Werkvertragsrecht (§§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 633 BGB).
3. Vertretenmüssen §§ 276 ff. BGB:
Schadensersatz statt der Leistung kann nur gewährt werden, sofern der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird allerdings vermutet. Es gilt die Beweislastumkehr aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
4. Fristsetzung § 281 Abs. 1 S. 1 BGB und fruchtloser Fristablauf/ Entbehrlichkeit der Fristsetzung § 281 Abs. 2 BGB (oder nach den Regeln im Besonderen Schuldrecht)
Die Frist ist erfolglos abgelaufen, wenn der Schuldner bis zum Fristablauf nicht geleistet oder nacherfüllt hat. Dabei ist nach h.M. die Leistungshandlung und nicht der Leistungserfolg maßgeblich. Wird innerhalb der Frist nur teilweise oder mangelhaft geleistet, bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, sondern der Gläubiger kann sofort nach Fristablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Neben dem Schadensersatzanspruch kann der Gläubiger außerdem gem. § 325 BGB vom Vertrag zurücktreten, Rücktritt und Schadensersatz sind also nebeneinander anwendbar.