3. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
a. Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung ab?
Im Schadensersatzrecht gilt grds. ein Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Eine solche Gefahr besteht, wenn die Leistung und eine in Geld erbrachte Ersatzzahlung teilweise das gleiche Interesse betreffen. Das Gesetz bezeichnet diesen Fall, dass der Schadensersatz die Leistung ersetzt, treffend als "Schadensersatz statt der Leistung". Es löst den Konflikt in § 281 Abs. 4 BGB, indem es dem Gläubiger ein Wahlrecht einräumt: Er kann entweder den Ersatz in Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Leistung verlangen - wählt er das Geld, scheidet der Anspruch auf die Leistung endgültig aus (§ 281 Abs. 4 BGB).
Die Abgrenzung hat in der Gerichtspraxis grds. nur in den Fällen Relevanz, in denen eine Fristsetzung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfolgte und sofort eine Geldzahlung verlangt wird (wenn es sich bei dem zu ersetzenden Posten dann um einen dasselbe Interesse wie die Leistung betreffenden gehandelt hätte, scheitert der Anspruch - soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich war). Wurde eine Frist gesetzt, kann ein Richter immer auf § 281 BGB abstellen. In der Klausur müssen Sie trotzdem sauber abgrenzen: Nach § 280 Abs. 3 BGB greift § 280 Abs. 1 BGB "pur" gerade nicht, wenn Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird; umgekehrt findet § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (oder § 282 BGB oder § 283 BGB) ausdrücklich nur Anwendung, wenn Schadensersatz statt der Leistung gefordert wird, nicht aber bei einfachem Schadensersatz.
Die Abgrenzung ist allerdings nicht unproblematisch.
Schadensersatz statt der Leistung ist die Zahlung von Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) als Ersatz für die nach § 241 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung. Er liegt immer dann vor, wenn der Gläubiger, soweit er - hypothetisch betrachtet - sowohl die ursprünglich geschuldete Leistung als auch die Geldzahlung erhält, besser stehen würde, als er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte.
Sofern aber sowohl geschuldete Leistung als auch Geldzahlung erforderlich sind, damit der Gläubiger genauso gut steht, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte, handelt es sich um Schadensersatz neben der Leistung.