5. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
b. Welche besonderen Maßstäbe sollte man kennen?
Nach § 276 Abs. 1 BGB kann eine strengere oder mildere Haftung durch gesetzliche Regelungen "bestimmt" sein oder sich "aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses" ergeben.
- Gesetzliche Regelungen enthalten im Regelfall Haftungserleichterungen für den Schuldner.
- Einige Regelungen beschränken die Haftung dabei auf "grobe Fahrlässigkeit" (§ 300 Abs. 1 BGB für den Fall, dass der Gläubiger in Annahmeverzug ist, § 521 BGB für den Schenker, § 599 BGB für den Verleiher, § 680 BGB für GoA zur Gefahrenabwehr, § 968 BGB für den Finder).
- In anderen Regelungen wird bestimmt, dass der Schuldner nur "eigenübliche Sorgfalt" zu vertreten hat (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB für den Rücktrittsberechtigten vor Kenntnis eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, § 690 BGB für den unentgeltlichen Verwahrer, § 708 BGB für Gesellschafter einer GbR, § 1359 BGB für Eheleute, § 1664 Abs. 1 BGB für Eltern ggü. ihren Kindern). Die Besonderheiten der "groben Fahrlässigkeit" und der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB) werden wir uns gleich ansehen.
- Eine gesetzlich angeordnete verschuldensunabhängige Haftung ("Gefährdungshaftung") besteht vor allem im außervertraglichen Bereich (d.h. in Fällen, in denen § 276 Abs. 1 BGB ohnehin unanwendbar ist), etwa in § 7 StVG oder in § 833 S. 1 BGB.
- Für einen besonderen Maßstab aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses nennt das Gesetz zwei Beispiele: Die Übernahme einer Garantie und die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
- Der Schuldner übernimmt eine Garantie, wenn er durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, für die Erfüllung bestimmter Pflichten (in der Regel das Vorliegen bestimmter Beschaffenheitsmerkmale oder die Mangelfreiheit einer Sache im Übrigen) verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Dann wäre es widersprüchlich, wenn er sich bei einer Pflichtverletzung auf fehlendes Verschulden berufen könnte - er muss sich eindeutig äußern.
- Ein Beschaffungsrisiko übernimmt der Schuldner, wenn er einen Vertrag über einen Gegenstand schließt, den er sich erst noch selbst beschaffen muss. Dies ist insbesondere bei einer Gattungsschuld (§ 243 BGB) der Fall. Dann haftet der Schuldner selbst dann, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gar nicht beschaffen konnte. Er hat auch insoweit etwas versprochen und muss sich daran festhalten lassen.
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