5. Was um­fasst das "Ver­tre­ten­müs­sen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?

g. Was gilt für ge­setz­li­che Ver­tre­ter?

§ 278 S. 1 BGB sieht nicht nur vor, dass das Ver­schul­den von Er­fül­lungs­ge­hil­fen zu­ge­rech­net wird, son­dern auch das­je­nige von "ge­setz­li­chen Ver­tre­tern". Diese müs­sen vom Schuld­ner nicht zur Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit her­an­ge­zo­gen wer­den, son­dern die Verant­wort­lich­keit des Schuld­ners er­streckt sich "von Amts we­gen" auf die­se. Gibt es meh­rere Ge­samt­ver­tre­ter ge­nügt das Ver­schul­den auch nur ei­nes Ver­tre­ters (also z.B. Va­ter oder Mut­ter).

Das be­deu­tet ins­be­son­de­re, dass Kin­der für ihre El­tern haf­ten - denn nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB sind die El­tern ge­setz­li­che Ver­tre­ter des Kin­des. Auch der In­sol­venz­ver­wal­ter oder Te­sta­mentsvoll­stre­cker han­delt im Sinne von § 278 BGB als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Schuld­ners. Nach herr­schen­der Mei­nung gilt § 278 BGB ent­spre­chend so­gar für Ehe­gat­ten un­ter­ein­an­der, so­weit diese im Rah­men des § 1357 BGB auch den an­de­ren mit­ver­pflich­ten kön­nen (ob­wohl dies keine ge­setz­li­che Ver­tre­tung dar­stell­t).

Um­strit­ten (a­ber prak­tisch ir­re­le­vant) ist das Ver­hält­nis von § 278 BGB zu § 31 BGB: Im­mer­hin gel­ten die Vor­stands­mit­glie­der als ge­setz­li­che Ver­tre­ter (§ 26 Abs. 2 BGB), so­dass schein­bar die Voraus­set­zung von § 278 BGB er­füllt ist Teil­weise wird § 31 BGB als lex spe­cia­lis für alle Or­gan­mit­glie­der ge­se­hen, teil­weise wird § 278 BGB als Son­der­re­ge­lung für die Zu­rech­nung in­ner­halb von Schuld­ver­hält­nissen ge­se­hen. Prak­tisch sind aber beide Re­ge­lun­gen Zu­rech­nungs­nor­men, so dass es in­so­weit kei­nen Un­ter­schied macht, wel­che Re­ge­lung man an­wen­det.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB fin­det § 278 BGB auch im Hin­blick auf das Mit­ver­schul­den ent­spre­chende An­wen­dung. Das würde den Ge­schä­dig­ten aber bei Feh­len ei­nes vor Scha­densein­tritt be­ste­hen­den Schuld­ver­hält­nisses (also bei An­sprü­chen aus § 823 BGB oder § 7 StVG) er­heb­lich be­nach­tei­li­gen - in­so­weit nimmt die hM eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion vor bzw. sieht § 254 Abs. 2 S. 2 BGB als Rechts­grund­ver­wei­sung und ver­langt auch bei der Zu­rech­nung in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, dass zwi­schen Schä­di­ger und Ge­schä­dig­tem ein Schuld­ver­hält­nis be­steht.

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