5. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
f. Was ist ein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)?
Nach § 278 S. 1 BGB haftet der Schuldner nicht nur für eigenes Verschulden, sondern muss sich auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter "wie eigenes" zurechnen lassen. Die Regelung ist allerdings nach § 278 S. 2 BGB dispositiv - man kann also die Zurechnung durch Vertrag (nicht aber durch AGB, § 309 Nr. 7 BGB) vollständig ausschließen.
Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die (wenn auch nur faktisch) mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung von Leistungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) mitwirkt.
Bei der Anwendung dieser Norm gibt es einige typische Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten:
- Es muss kein Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehen, sondern nur zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Der Erfüllungsgehilfe kann also z.B. auch ein Verwandter ohne jede vertragliche Beziehung sein.
- Es muss keine konkrete Weisung des Schuldners gegenüber dem Erfüllungsgehilfen in Bezug auf den Gläubiger erfolgen. Der Erfüllungsgehilfe kann vielmehr auch eigenverantwortlich handeln, solange er generell in die Pflichten einbezogen ist. So muss ein Hausmeister das Licht reparieren oder die Straße streuen - auch wenn ihm keine konkrete Weisung erteilt wurde.
- Das Verschulden wird nicht "weggerechnet" - der Erfüllungsgehilfe bleibt seinerseits verantwortlich. Mangels Sonderbeziehung haftet er aber gegenüber dem Gläubiger nicht aus § 280 BGB (sondern allenfalls aus § 823 BGB).
- Die Zurechnung bewirkt nur, dass das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie Verschulden des Schuldners behandelt wird. Soweit dieser nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz oder sogar nur für Vorsatz haftet, schadet ihm also einfache Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen nicht.
- § 278 S. 1 BGB umfasst, anders als der Wortlaut ("Der Schuldner hat ein Verschulden (...) in gleichem Umfang zu vertreten") vielleicht vermuten lässt, nicht nur die Zurechnung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Gehilfen, sondern setzt implizit voraus, dass auch dessen Handlungen oder Unterlassen zugerechnet werden können. Denn auch dem Gehilfen kann man vorsätzliches (willentlich und wissentlich) oder fahrlässiges (unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB) Verhalten nur vorwerfen, wenn er überhaupt handelt. Damit bedeutet die Zurechnung des Verschuldens denknotwendig, dass dieses konkrete Verhalten zuzurechnen ist. Dementsprechend müssen Sie im Rahmen von Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB) die Regelung des § 278 S. 1 BGB bereits in der Pflichtverletzung erörtern.
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