e. Welche weiteren Folgen hat der Verzug?
Welche Auswirkungen hat der Verzug auf das Vertretenmüssen (§ 287 BGB)?
Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts hat der Schuldner "jede Fahrlässigkeit" zu vertreten (§ 287 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass eine vertraglich oder gesetzlich (z.B. § 521 BGB, § 680 BGB) beschränkte Haftung auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gilt. Es handelt sich um eine spiegelbildliche Regelung zu § 300 Abs. 1 BGB, der bei Annahmeverzug die Haftung des Schuldners auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt, also eine gesetzlich oder vertraglich verschärfte Haftung verdrängt. Die dadurch eintretende Fahrlässigkeitshaftung soll nach hM sowohl für Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) als auch für Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gelten.
Weitergehend bestimmt § 287 S. 2 BGB sogar, dass der Schuldner für Nicht- oder Schlechterfüllung bzw. Untergang (§ 275 BGB) einer Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) durch Zufall haftet. Zufall bedeutet, dass weder Schuldner noch Gläubiger (bzw. deren Hilfspersonen) die Pflichtverletzung zu vertreten haben; ein Einwirken Dritter ist hingegen Zufall im Sinne der Regelung. Liegt also Verzug vor, genügt es nicht, dass der Schuldner nachweist, dass eine Beschädigung oder Zerstörung auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) eingetreten wäre. Allerdings kann der Schuldner nachweisen, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre - also die Verzögerung nicht für den Verlust des Gläubigers ursächlich war (§ 287 S. 2 a.E. BGB). Für § 287 BGB spielt es keine Rolle, ob Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung verlangt wird. Für Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) greift die Zufallshaftung hingegen schon nach dem Wortlaut nicht ein.