4. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

d. Wie ver­hält sich § 286 Abs. 4 BGB zu § 280 Abs. 1 S. 2 BGB?

Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird ver­mu­tet, dass der Schuld­ner die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat. § 286 Abs. 4 BGB wie­der­holt dies ei­gent­lich nur. Der Schuld­ner trägt die Be­haup­tungs- und Be­weis­last. Kann er auf­grund ei­nes Um­stan­des, den er nicht zu ver­tre­ten, aber zu be­wei­sen hat, nicht leis­ten, so kommt er nicht in Ver­zug. Ei­nen ei­gen­stän­di­gen An­wen­dungs­be­reich hat § 286 BGB für die an­de­ren Ver­zugs­fol­gen re­gelt (§§ 287, 288 ff. BGB), die ih­rer­seits nicht auf § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ver­wei­sen; da­her be­darf es die­ser noch­ma­li­gen Re­ge­lung des Ver­tre­ten­müs­sens.

Das Ver­tre­ten­müs­sen muss also auch für den An­spruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nur ein­mal ge­prüft wer­den, näm­lich hin­sicht­lich der Nicht­leis­tung in demje­ni­gen Zeit­punkt, in dem sämt­li­che Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen - in al­ler Re­gel also zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Mah­nung.

So­bald Ver­zug ein­mal be­grün­det wor­den ist, wird die­ser auch nicht da­durch be­en­det, dass nach­träg­lich ein Ent­schul­di­gungs­grund ent­steht.

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