4. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
b. Was ist eine Mahnung?
Das Gesetz verlangt für den Verzugseintritt grundsätzlich eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).
Mahnung ist jede ernsthafte Aufforderung des Gläubigers bei oder nach Fälligkeit an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Eine Aufforderung vor Fälligkeit (§ 271 BGB) ist rechtlich wirkungslos.
Die Mahnung ist keine Willenserklärung, da ihre Folgen unabhängig vom Willen des Erklärenden eintreten. Es handelt sich vielmehr um eine geschäftsähnliche Handlung, auf welche aber die Regeln über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind. Sie muss so eindeutig und bestimmt sein, dass der Schuldner erkennen kann, was von ihm erwartet wird und dass die Nichtleistung für ihn nachteilige Folgen hat (ohne dass diese benannt werden müssen). Das Erfordernis der Mahnung schützt damit den Schuldner, da dieser durch sie gewarnt wird, und benachteiligt den Gläubiger, der seinen Verzugsschaden erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung geltend machen kann.
Der Eindeutigkeit steht es nicht entgegen, wenn die Mahnung als Gedicht verfasst ist. Jedoch ist eine unter einer Bedingung (§ 158 BGB) erteilte Mahnung ungeeignet, den Schuldner in Verzug zu versetzen (Rechtsgedanke des § 388 S. 2 BGB).
Grundsätzlich muss die Mahnung auch die Höhe einer geltend gemachten Forderung angeben. Bei unbezifferten Ansprüchen (etwa Schmerzensgeld) wird dieser im Streitfall jedoch erst durch das Gericht bestimmt (§ 287 ZPO) - daher genügt es insofern, dem Schuldner alle zur Bestimmung der Höhe relevanten Tatsachen konkret mitzuteilen und um Kompensation zu bitten.
Wird ein zu niedriger Betrag angemahnt, tritt Verzug nur in Bezug auf die genannte Summe ein. Wird ein zu hoher Betrag angemahnt, gilt dies nur als Mahnung der tatsächlichen Schuld, wenn diese entweder nur geringfügig über dem geschuldeten Betrag liegt oder aber der Schuldner erkennen konnte, dass der Gläubiger auch zur Annahme einer geringeren Leistung bereit ist.
Der Verzug beginnt, wenn der Schuldner auf die Mahnung hin nicht leistet. Der Schuldner kann nach Zugang der Mahnung den Eintritt der Verzugsfolgen noch abwenden, wenn er umgehend nach der Mahnung die geschuldeten Leistungshandlungen vornimmt. In diesem Fall wirkt beispielsweise die Haftungsverschärfung des § 287 BGB noch nicht zulasten des Schuldners (zu § 287 BGB sogleich).