4. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

e. Wel­che wei­te­ren Fol­gen hat der Ver­zug?

Wäh­rend sich § 281 BGB, § 282 BGB und § 283 BGB dar­auf be­schrän­ken, zu­sätz­li­che Voraus­set­zun­gen für einen An­spruch auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 3 BGB) auf­zu­stel­len, hat § 286 BGB eine über § 280 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 2 BGB hin­aus­ge­hende Be­deu­tung:

  • Zu­nächst re­gelt § 287 BGB, dass sich der Maß­stab für das Ver­tre­ten­müs­sen des Schuld­ners (im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) ab dem Ein­tritt des Ver­zu­ges ver­än­dert. Dies hat er­heb­li­che (klau­sur­re­le­van­te) Fol­gen.
  • Große prak­ti­sche Be­deu­tung ha­ben § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: Da­nach sind auf Geld­for­de­run­gen im Ver­zug Zin­sen zu leis­ten. Er­gän­zend re­gelt § 290 BGB die Ver­zin­sung von Wer­ter­satz. Da­bei han­delt es sich bei § 288 Abs. 1 BGB um eine ei­gen­stän­dige An­spruchs­grund­lage für den Gläu­bi­ger. Die Zins­höhe be­trägt pro Jahr grund­sätz­lich 5 Pro­zent­punkte (nicht: "5%") über dem Ba­sis­zins­satz (§ 247 BGB). Eine Son­der­re­ge­lung ent­hält § 288 Abs. 2 BGB für den Fall, dass kein Ver­brau­cher (und auch kein Ar­beit­neh­mer) Ver­tragspar­tei ist und es um die Ent­gelt­for­de­rung (d.h. die auf Geld ge­rich­tete Ge­gen­leis­tungs­for­de­rung) geht - dann sind so­gar 9 Pro­zent­punkte über dem Ba­sis­zins­satz zu zah­len.
  • Schließ­lich be­stimmt § 288 Abs. 3 BGB, dass der Gläu­bi­ger hö­here Zin­sen und wei­tere Schä­den gel­tend ma­chen kann. Wei­ter­hin hat er ge­gen den Schuld­ner bei ei­ner Ent­gelt­for­de­rung (d.h. ei­ner in Geld zu er­brin­gen­den Ge­gen­leis­tung - also nicht bei Scha­denser­satz o.ä.) einen ei­ge­nen An­spruch auf Zah­lung ei­ner Pau­schale in Höhe von 40 € hat, so­weit der Schuld­ner nicht Ver­brau­cher ist, § 288 Abs. 5 BGB. Die­ser wird auf die als Ver­zö­ge­rungs­scha­den im Sinne von § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB zu er­set­zen­den Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten an­ge­rech­net und soll den nicht in je­dem Fall in Geld zu er­mit­teln­den Durch­set­zungs­auf­wand ab­strakt kompen­sie­ren. Es han­delt sich also um einen ge­setz­li­chen Min­dest­scha­den.

Ob die Pau­schale nach § 288 Abs. 5 BGB auch Ar­beit­neh­mern (§ 611a BGB) zu­gute kom­men soll, ist um­strit­ten.

Nach An­sicht des BAG ist § 12a Ar­bGG als Kos­ten­tra­gungs­pflicht für die an­ge­fal­len Kos­ten bis zum Ab­schluss der ers­ten In­stanz spe­zi­el­ler und schließt den An­spruch aus § 288 Abs. 5 BGB aus. Nach die­ser Norm trägt auch die ob­sie­gende Par­teien die Kos­ten selbst. Es sei des­halb sys­tem­wid­rig, bei au­ßer­ge­richt­li­cher Gel­tend­ma­chung die Paschaule zu er­hal­ten, aber im Ge­richtspro­zess die Kos­ten für Ver­fah­ren vor der ers­ten In­stanz (ins­be­son­dere An­walts­kos­ten) nicht er­stat­tet zu be­kom­men.

Nach an­de­rer An­sicht recht­fer­tig­ten we­der Wort­laut noch Sys­te­ma­tik einen der­ar­ti­gen Aus­schluss für Ar­beit­neh­mer. Es ginge we­ni­ger um den Aus­gleich der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten, son­dern viel­mehr um die Ge­wäh­rung ei­nes bis­lang dem deut­schen Recht frem­den „Straf-Scha­denser­satzes“ für säu­mige Schuld­ner. Sinn ei­ner sol­chen Pau­schale sei ge­ra­de, dass es kei­nes kon­kre­ten Nach­wei­ses, dass über­haupt und ggf. in wel­cher kon­kre­ten Höhe ein Scha­den ent­stan­den ist, be­dür­fe. Ein Ver­gleich zu § 12a Ar­bGG könne da­her nicht ge­zo­gen wer­den.

Be­son­dere Re­ge­lun­gen und Fol­gen zum Ver­zug bei Geld­schul­den fin­den sich in § 286 Abs. 3 BGB. Die Norm ent­hält wei­tere ver­zugs­be­grün­dende Tat­be­stän­de. Der Schuld­ner ei­ner Ent­gelt­for­de­rung kommt nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB spä­tes­tens in Ver­zug, wenn er nicht in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Fäl­lig­keit und Zu­gang ei­ner Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung leis­tet; dies gilt ge­gen­über ei­nem Schuld­ner, der Ver­brau­cher ist, nur, wenn auf diese Fol­gen in der Rech­nung oder Zah­lungs­auf­stel­lung be­son­ders hin­ge­wie­sen wor­den ist. Wenn der Zeit­punkt des Zu­gangs der Rech­nung oder Zah­lungs­auf­stel­lung un­si­cher ist, kommt der Schuld­ner, der nicht Ver­brau­cher ist, spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Empfang der Ge­gen­leis­tung in Ver­zug, § 286 Abs. 3 S. 2 BGB.

Her­stel­ler H ver­kauft Un­ter­neh­mer U 10 Gros (1440) Toi­let­ten­pa­pier. Ein Zeit­punkt für die Zah­lung des Kauf­prei­ses (§ 433 Abs. 2 BGB) wird al­ler­dings nicht ver­ein­bart. H schickt U die Ware samt Rech­nung für die fäl­lige (§ 271 BGB) For­de­rung, ohne je­doch eine Mah­nung aus­zu­spre­chen. 30 Tage nach dem nach­weis­li­chen Zu­gang der Rech­nung wird U in Ver­zug kom­men, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. H kann U je­doch vor­her noch mah­nen und so­mit die Ver­zugs­fol­gen frü­her her­bei­füh­ren.

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