F. Was ist eine "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB)?
IV. Wann ist das Festhalten am Vertrag unzumutbar?
Nicht jede Abweichung vom Erwarteten führt zu einer Aufhebung des Vertrages. Vielmehr muss die entstehende Situation für eine Partei "unzumutbar" sein. Dabei müssen Sie die Grenzen des Zumutbaren (man spricht insoweit von der "Opfergrenze") im Einzelfall feststellen:
- Auf der einen Seite sind Vertragspflichten einzuhalten ("pacta sunt servanda") und die Verbindlichkeit des Vertrages darf nicht leichtfertig aufgegeben werden. Hier ist insbesondere die vertragliche Risikoverteilung (der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko, der Gläubiger das Verwendungsrisiko) zu berücksichtigen.
Wer langfristig Heizöl zum Festpreis verkauft, nimmt grundsätzlich das Risiko einer Preissteigerung in Kauf (da er auch von einer Preissenkung profitiert); er kann notfalls Vorräte bilden. Erst bei plötzlichen, unvorhersehbaren und gewaltigen Preisexplosionen (z.B. bei einem Golfkrieg) kann man an § 313 BGB denken.
Bei Geldleistungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Entwertung zum Risiko des Gläubigers gehört ("Euro ist Euro"). Wer dies vermeiden will, muss Wertsicherungsklauseln vereinbaren (dafür gibt es sogar ein besonderes Preisklauselgesetz!). Eine Ausnahme kann auch hier nur bei radikaler, unvorhersehbarer und plötzlicher Inflation angenommen werden (etwa bei Krieg).