F. Was ist eine "Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage" (§ 313 BGB)?

I. Was sind vor­ran­gige Re­ge­lun­gen?

Vor­ran­gig sind zu­nächst die Re­ge­lun­gen des Ver­trags sel­ber, etwa Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen (§ 434 Abs. 1 BGB) oder Re­ge­lun­gen zu Leis­tungs­mo­da­li­tä­ten, so­wie Be­din­gungen (§ 158 BGB) oder Leis­tungs­be­stim­mungs­rechte§ 315 ff. BGB). Die Par­teien kön­nen sich durch Rück­trittsvor­be­halte (§ 346 BGB) und An­pas­sungs­klau­seln schüt­zen. Zu­dem schei­det eine An­wen­dung von § 313 BGB aus, wenn eine Par­tei aus­drück­lich oder kon­klu­dent das Ri­siko für einen be­stimm­ten Er­folg über­nom­men hat. Sie müs­sen hierzu den Ver­trag aus­le­gen (§ 133 BGB, § 157 BGB).

Wer einen Fest­netz­te­le­fon­an­schluss ab­schließt, ris­kiert, dass er die­sen bei ei­nem Um­zug nicht mehr nut­zen kann. Wer ein Be­schaf­fungs­ri­siko oder eine Ga­ran­tie (§ 276 Abs. 1 S. 1 a. E. BGB) über­nimmt, kann keine An­pas­sung ver­lan­gen, wenn sich die Be­schaf­fung als schwer oder gar un­mög­lich her­aus­stellt.

Kein Raum für § 313 BGB be­steht zu­dem im­mer dann, wenn das Ge­setz die Ge­fahr ei­ner Par­tei zu­weist. So darf der Ver­käu­fer nicht die §§ 434 ff. BGB un­ter­lau­fen, in­dem er bei Schlecht­leis­tung sei­ner­seits eine Ver­tragsan­pas­sung nach § 313 BGB gel­tend macht; der nach § 765 BGB in An­spruch ge­nom­mene Bürge kann dem nicht ent­ge­gen­hal­ten, er habe doch auf die Zah­lungs­fä­hig­keit des Haupt­schuld­ners ver­traut und nun Auf­he­bung der Bürg­schaft ver­lan­gen.

Eine aus­drück­li­che Son­der­re­ge­lung für einen Irr­tum über die Grund­lage ei­nes Ver­gleichs (als be­son­de­ren Ver­trag) fin­det sich in § 779 BGB. Schließ­lich sind vor­ran­gig Re­ge­lun­gen wie die Un­si­cher­heits­ein­rede (§ 321 BGB), die An­fech­tung we­gen Irr­tums (§ 119 BGB) und die Re­ge­lun­gen zur Un­zu­mut­bar­keit in § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Ab­zu­gren­zen sind auch die Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund (§ 314 BGB) so­wie die Mög­lich­keit zur Rück­ab­wick­lung we­gen Zweck­ver­feh­lung ("con­dic­tio ob rem", § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. BGB).

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