I. Was ist ein ent­gelt­li­cher Ver­brau­cher­ver­trag?

2. Was be­deu­tet "bei dem der Ver­brau­cher einen Preis zahl­t"?

Es muss sich zu­dem nach § 312 Abs. 1 BGB um einen Ver­trag han­deln, bei dem der Ver­brau­cher einen Preis zahlt. Da­mit soll aus­ge­sagt wer­den, dass der Ver­brau­cher nicht nur Rechte er­wirbt, son­dern ge­rade für de­ren Er­halt auch Pf­lich­ten ein­ge­hen muss. Das bein­hal­tet je­den­falls Geld. Ne­ben den ge­setz­li­chen Zah­lungs­mit­teln sol­len aber auch alle Ge­gen­leis­tun­gen er­fasst sein, de­nen nach Ver­kehrs­auf­fas­sung oder der be­son­de­ren Ver­ein­ba­rung der Par­teien Zah­lungs­funk­tion zu­kommt.

Auch wenn der Un­ter­neh­mer einen Ge­gen­stand des Ver­brau­chers er­wirbt (etwa re­buy.com, lets­bu­yit.com, etc.), liegt ein ent­gelt­li­ches Ver­brau­cher­ge­schäft vor, da der Ver­brau­cher für die Ge­gen­leis­tung sein Ei­gen­tum auf­ge­ben muss (das ist das Ent­gel­t). Ent­gelt­lich sind zu­dem der Bei­tritt zu ei­nem Ve­rein, um des­sen Leis­tun­gen in An­spruch zu neh­men (etwa Pan­nen­hilfe des ADAC) oder zu ei­ner Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts, um Geld an­zu­le­gen (In­vest­ment­fonds, etc.), hier ist die Ein­lage bzw. der Bei­trag das Ent­gelt.

Gen­auso han­delt es sich bei Bit­coin, oder E-Cou­pons zwar nicht um ge­setz­lich an­er­kannte Zah­lungs­mit­tel - wenn die Ge­gen­leis­tung al­ler­dings in Bit­coin er­bracht wird, ge­nügt dies. Auch das Zah­len mit Treue­punk­ten oder Ge­schenk­gut­schei­nen ist er­fasst.

Vor­mals ver­langte der Ge­setz­ge­ber eine "ent­gelt­li­che Ge­gen­leis­tung". Die Be­zeich­nung Zah­lung ei­nes Prei­ses soll die­sel­ben Fall­grup­pen er­fas­sen. Die Be­griff­lich­keit wurde le­dig­lich des­halb ge­än­dert, um Ab­gren­zungs­schwie­rig­kei­ten zu Ab­satz 1a zu ver­mei­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.