1. Woran er­kennt man, wer Ver­brau­cher und wer Un­ter­neh­mer ist?

b. Was gilt bei Mehr­per­so­nen­ver­hält­nis­sen?

Es gibt vier Pro­blem­fäl­le, in de­nen auf ei­ner Seite des Ver­trages meh­rere Per­so­nen ste­hen:

  • Im Wege der Stell­ver­tre­tung (§ 164 BGB) kann ein Un­ter­neh­mer für einen Ver­brau­cher oder ein Ver­brau­cher für einen Un­ter­neh­mer einen Ver­trag ab­schlie­ßen. Da nach § 164 Abs. 1 BGB die Wir­kun­gen aber aus­schließ­lich den Ver­tre­te­nen tref­fen, greift der Ver­brau­cher­schutz nur ein, so­weit der Hin­ter­mann Ver­brau­cher im Sinne von § 13 BGB ist. Ein Un­ter­neh­mer, der einen Ver­brau­cher als Ver­tre­ter vor­schickt, bleibt also Un­ter­neh­mer und kann sich nicht auf Ver­brau­cher­schutz­nor­men be­ru­fen. Um­strit­ten ist dem­ge­gen­über der um­ge­kehrte Fall, dass ein Ver­brau­cher einen Un­ter­neh­mer als Ver­tre­ter vor­schickt.

Teil­weise wird in­so­weit auf die Per­son des Ver­tre­ters ab­ge­stellt.

  • Hierzu wird der Ge­danke des § 166 Abs. 1 BGB ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen. So kann sich ein er­fah­re­ner Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB eher der Zwangs­si­tua­tion des § 312b BGB er­weh­ren als ein nai­ver Ver­brau­cher, so dass ein Ver­brau­cher, der eine der­art pro­fes­sio­nelle Per­son vor­schickt, kei­nes Schut­zes be­darf.

An­dere stel­len stets auf den Ver­tre­te­nen ab, der letzt­lich durch die Er­klä­rung ver­pflich­tet wird.

  • § 166 Abs. 1 BGB um­fasst nach sei­nem Wort­laut nur Kennt­nis und Vor­stel­lun­gen, nicht aber be­son­dere per­sön­li­che Merk­ma­le.
  • Nur den Ver­tre­te­nen tref­fen nach § 164 Abs. 1 BGB die Wir­kun­gen des vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäfts - wenn die­ser als Ver­brau­cher ge­schützt wer­den soll, dro­hen sonst emp­find­li­che Schutz­lücken. Dies wäre mit dem Um­ge­hungs­ver­bot des § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] un­ver­ein­bar.
  • Zu­dem be­steht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen ge­rade keine Kon­flikt­si­tua­tion - es soll dem Kun­den ein Prü­fungs­recht ein­ge­räumt wer­den, wo­für die Ver­tragsab­schluss­mo­da­li­tä­ten egal sind.
  • Schließ­lich fin­det un­strei­tig der Ver­brau­cher­schutz keine An­wen­dung, wenn ein Un­ter­neh­mer einen Ver­brau­cher als Ver­tre­ter vor­schickt - in­so­weit wäre es wi­der­sprüch­lich, einen Ver­brau­cher, der einen Un­ter­neh­mer vor­schickt, nicht zu schüt­zen.
Um­strit­ten ist auch, was gel­ten soll, wenn ein Ver­brau­cher für einen Un­ter­neh­mer als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht auf­tritt, da er dann grund­sätz­lich nach § 179 Abs. 1 BGB haf­ten müss­te.

Nach ei­ner An­sicht be­steht auch in die­sem Fall kein Wi­der­rufsrecht des nun­mehr ge­mäß § 179 Abs. 1 BGB ver­pflich­te­ten Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht, also dem Ver­brau­cher: Der Ver­tragspart­ner habe da­von aus­ge­hen kön­nen, mit ei­nem Un­ter­neh­mer zu kon­tra­hie­ren. Nur wenn Ver­tre­ter und ver­meint­lich Ver­tre­te­ner Ver­brau­cher sei­en, könne der Ver­tre­ter ge­gen einen An­spruch aus § 179 Abs. 1 BGB ein Wi­der­rufsrecht nach § 355 BGB gel­tend ma­chen.

Die Ge­gen­an­sicht sieht hier eine ge­fähr­li­che Lücke im Ver­brau­cher­schutz, schließ­lich würde der Ver­brau­cher auf Er­fül­lung ei­nes Ver­trags haf­ten (§ 179 Abs. 1 1. Var. BGB) und wäre wie ein Un­ter­neh­mer daran ge­bun­den. Das Ver­trauen des Ver­tragspart­ners sei nicht schutz­wür­dig, der Ver­brau­cher­schutz sei vor­ran­gig. Der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht könne da­her wi­der­ru­fen und so der Haf­tung nach § 179 Abs. 1 BGB ent­ge­hen.
  • Tritt ein Ver­brau­cher seine An­sprü­che aus ei­nem Ver­trag an einen Un­ter­neh­mer ab (§ 398 BGB), er­wirbt der Un­ter­neh­mer nicht etwa mit der For­de­rung auch die Ver­brau­che­rei­gen­schaft - diese ist nicht über­trag­bar.
  • Ste­hen auf ei­ner Seite des Ver­trages Un­ter­neh­mer und Ver­brau­cher (Schuld­nermehr­heit im Sinne der §§ 421 ff. BGB), grei­fen die Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten aus­schließ­lich zu­guns­ten des Ver­brau­chers. Der Un­ter­neh­mer kann also nicht wi­der­ru­fen, der Ver­brau­cher je­doch schon.

Prak­tisch be­deut­sam ist dies ins­be­son­dere bei Finan­zie­rung ei­nes Kauf­ver­trags, bei dem der un­ter­neh­me­ri­sche Ver­käu­fer ne­ben dem Ver­brau­cher­käu­fer ge­gen­über der Bank für die Dar­le­hens­rück­zah­lung haf­tet.

  • Beim Ver­trag zu­guns­ten Dritter (§ 328 BGB) ist ir­re­le­vant, ob der Dritte Ver­brau­cher ist: Ihn trifft keine Pf­licht und er kann die Leis­tung nach § 333 BGB ab­leh­nen.
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