F. Was ist eine "Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage" (§ 313 BGB)?

III. Wann ist eine Än­de­rung schwer­wie­gend (§ 313 Abs. 1 BGB) bzw. ein Irr­tum we­sent­lich (§ 313 Abs. 2 BGB)?

§ 313 Abs. 1 BGB setzt wei­ter­hin vor­aus, dass die Par­tei­en, wenn sie die tat­säch­li­che Än­de­rung der Um­stände vor­aus­ge­se­hen hät­ten, den Ver­trag nicht oder zu­min­dest mit ei­nem an­de­ren In­halt ab­ge­schlos­sen hät­ten. Ähn­lich wie bei der Um­deu­tung (§ 140 BGB) ist also der hy­po­the­ti­sche Partei­wille in Kennt­nis der wah­ren Sach­lage zu er­mit­teln. Sie müs­sen in der Klau­sur über­le­gen, wor­auf es den Par­teien beim Ver­tragsschluss an­kam.

Dem­ge­gen­über knüpft § 313 Abs. 2 BGB an eine Fehl­vor­stel­lung an. Auch diese muss sich al­ler­dings auf einen Um­stand be­zie­hen, der für den Ver­tragsschluss we­sent­lich ist. Es kann sich um einen Irr­tum bei­der Par­teien han­deln oder um einen Irr­tum ei­ner Par­tei über einen Um­stand, der sub­jek­tive Ge­schäfts­grund­lage des Ver­trages ge­wor­den ist.

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