VI. Was gilt für die Ge­gen­leis­tungs­pflicht (§ 326 BGB)?

3. Was gilt bei An­nahmever­zug des Gläu­bi­gers (§ 326 Abs. 2 S. 1, 2. HS BGB)?

Wenn der Gläu­bi­ger im An­nahmever­zug (d.h. im Gläu­bi­gerver­zug nach §§ 293 ff. BGB) ist, muss er grund­sätz­lich trotz Un­mög­lich­keit der Leis­tung sei­nes Schuld­ners wei­ter­hin seine Ge­gen­leis­tung er­brin­gen.

Ein ty­pi­scher Klau­sur­feh­ler ist die An­nahme, die Un­mög­lich­keit müsse auf dem An­nahmever­zug be­ru­hen - das ist nicht der Fall! Maß­geb­lich ist al­lein der zeit­li­che Zu­sam­men­hang (...tritt die­ser ... Um­stand zu ei­ner Zeit ein...).

Et­was an­de­res gilt nach § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB nur, wenn der Schuld­ner den Um­stand, der zum Un­ter­gang der Leis­tungs­pflicht führt, zu ver­tre­ten hat. Dies ver­weist un­mit­tel­bar auf § 276 BGB und § 278 BGB (ob­wohl es hier nicht um Scha­denser­satzan­sprü­che geht!). Al­ler­dings ist die Haf­tung des Schuld­ners im Gläu­bi­gerver­zug auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit be­schränkt (§ 300 Abs. 1 BGB), so dass ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit (auch sei­ner Hilfs­per­so­nen im Sinne von § 278 BGB) au­ßer Be­tracht bleibt. Die Be­weis­last für das feh­lende Ver­tre­ten­müs­sen hat da­bei der Schuld­ner, der vom Gläu­bi­ger wei­ter­hin die Ge­gen­leis­tung ver­langt.

Bei ei­ner Gat­tungs­schuld greift § 326 Abs. 2 BGB nur, wenn ent­we­der Kon­kre­ti­sie­rung ein­ge­tre­ten oder die ge­samte Gat­tung un­ter­ge­gan­gen ist.

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