II. Was ist Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB)?

1. Worauf stellt § 275 Abs. 2 BGB ab?

Für die Ab­wä­gung nach § 275 Abs. 2 BGB müs­sen Sie das Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers dem Auf­wand des Schuld­ners ge­gen­über­stel­len:

  • Das Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers ist grund­sätz­lich der Geld­be­trag, der als Scha­denser­satz statt der Leis­tung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB zu zah­len wä­re. Al­ler­dings sind - an­ders als es § 253 Abs. 1 BGB für sol­che Scha­denser­satzan­sprü­che we­gen Nicht­leis­tung vor­sieht - auch im­ma­te­ri­elle Werte zu be­rück­sich­ti­gen, die der Gläu­bi­ger durch die Leis­tung er­hal­ten wür­de. In fast je­dem Fall wird das Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers hö­her als die von ihm zu er­brin­gende Ge­gen­leis­tung lie­gen: Kaum je­mand schließt ge­zielt ein wirt­schaft­lich nach­tei­li­ges Ge­schäft ab, bei dem er we­ni­ger er­hält, als er leis­ten muss. Wie viel mehr die Leis­tung für den Gläu­bi­ger wert ist, wird man aber kaum be­zif­fern kön­nen: Der Wert, den er durch Wei­ter­ver­kauf er­zie­len kann, lässt sich nur an­set­zen, so­weit der Gläu­bi­ger je­den­falls po­ten­ti­ell zum Wei­ter­ver­kauf be­reit ist. .

Beim Kauf von Kunst­wer­ken wird es oft um einen in­di­vi­du­el­len Lieb­ha­ber­wert ge­hen; der bei Auk­tio­nen er­ziel­bare Preis ist da­her al­len­falls eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe.

Eine "Vor­teils­aus­glei­chung" in dem Sin­ne, dass ein - bei Be­ja­hung von § 275 Abs. 2 BGB be­grün­de­ter - Scha­denser­satzan­spruch (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) auf die nach § 326 Abs. 1 BGB ent­fal­lende Ge­gen­leis­tung oder auch nur das dann her­aus­zu­ge­bende stell­ver­tre­tende com­mo­dum (§ 285 Abs. 1 BGB) an­zu­rech­nen ist, schei­det aus - denn sonst wäre das Gläu­bi­gerin­ter­esse (mit Aus­nahme et­wai­ger im­ma­te­ri­el­ler Ver­lus­te) im­mer Null und würde auch durch den ge­rings­ten Mehr­auf­wand des Schuld­ners über­wun­den.

  • Als Auf­wand des Schuld­ners sind dem­ge­gen­über alle fi­nanzi­el­len Aus­ga­ben (etwa er­höhte Trans­port­kos­ten, Ein­stel­lung von zu­sätz­li­chem Per­so­nal, Zah­lung ei­nes Mehr­prei­ses) so­wie per­sön­li­che An­stren­gun­gen (Zei­t­auf­wand, etc.) zu be­rück­sich­ti­gen (e­benso bei Kos­ten in § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB). Da­bei wird nicht nur der durch spä­tere Ver­än­de­run­gen ein­ge­tre­tene Mehr­auf­wand be­rück­sich­tigt, son­dern der ge­samte Auf­wand des Schuld­ners für die Er­fül­lung sei­ner Pf­licht. Keine Berück­sich­ti­gung fin­den dro­hende Schä­den und die in­di­vi­du­elle Leis­tungs­fä­hig­keit.

In zeit­li­cher Hin­sicht ist für das Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers auf die erst­ma­lige Fäl­lig­keit des An­spruchs ab­zu­stel­len - also we­der auf den Ver­tragsschluss noch auf die ggf. spä­ter ein­tre­tende Un­mög­lich­keit oder gar die letzte münd­li­che Ver­hand­lung vor ei­nem Ge­richt. Dem­ge­gen­über be­stimmt sich der Auf­wand des Schuld­ners aus­schließ­lich nach dem Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung - spä­tere Ver­än­de­run­gen nach erst­ma­li­ger Fäl­lig­keit sind hier­bei also zu be­rück­sich­ti­gen.

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