II. Was ist Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)?
1. Worauf stellt § 275 Abs. 2 BGB ab?
Für die Abwägung nach § 275 Abs. 2 BGB müssen Sie das Leistungsinteresse des Gläubigers dem Aufwand des Schuldners gegenüberstellen:
- Das Leistungsinteresse des Gläubigers ist grundsätzlich der Geldbetrag, der als Schadensersatz statt der Leistung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB zu zahlen wäre. Allerdings sind - anders als es § 253 Abs. 1 BGB für solche Schadensersatzansprüche wegen Nichtleistung vorsieht - auch immaterielle Werte zu berücksichtigen, die der Gläubiger durch die Leistung erhalten würde. In fast jedem Fall wird das Leistungsinteresse des Gläubigers höher als die von ihm zu erbringende Gegenleistung liegen: Kaum jemand schließt gezielt ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft ab, bei dem er weniger erhält, als er leisten muss. Wie viel mehr die Leistung für den Gläubiger wert ist, wird man aber kaum beziffern können: Der Wert, den er durch Weiterverkauf erzielen kann, lässt sich nur ansetzen, soweit der Gläubiger jedenfalls potentiell zum Weiterverkauf bereit ist. .
Beim Kauf von Kunstwerken wird es oft um einen individuellen Liebhaberwert gehen; der bei Auktionen erzielbare Preis ist daher allenfalls eine Orientierungshilfe.
Eine "Vorteilsausgleichung" in dem Sinne, dass ein - bei Bejahung von § 275 Abs. 2 BGB begründeter - Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) auf die nach § 326 Abs. 1 BGB entfallende Gegenleistung oder auch nur das dann herauszugebende stellvertretende commodum (§ 285 Abs. 1 BGB) anzurechnen ist, scheidet aus - denn sonst wäre das Gläubigerinteresse (mit Ausnahme etwaiger immaterieller Verluste) immer Null und würde auch durch den geringsten Mehraufwand des Schuldners überwunden.
- Als Aufwand des Schuldners sind demgegenüber alle finanziellen Ausgaben (etwa erhöhte Transportkosten, Einstellung von zusätzlichem Personal, Zahlung eines Mehrpreises) sowie persönliche Anstrengungen (Zeitaufwand, etc.) zu berücksichtigen (ebenso bei Kosten in § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB). Dabei wird nicht nur der durch spätere Veränderungen eingetretene Mehraufwand berücksichtigt, sondern der gesamte Aufwand des Schuldners für die Erfüllung seiner Pflicht. Keine Berücksichtigung finden drohende Schäden und die individuelle Leistungsfähigkeit.
In zeitlicher Hinsicht ist für das Leistungsinteresse des Gläubigers auf die erstmalige Fälligkeit des Anspruchs abzustellen - also weder auf den Vertragsschluss noch auf die ggf. später eintretende Unmöglichkeit oder gar die letzte mündliche Verhandlung vor einem Gericht. Demgegenüber bestimmt sich der Aufwand des Schuldners ausschließlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - spätere Veränderungen nach erstmaliger Fälligkeit sind hierbei also zu berücksichtigen.