C. Was sind "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" (§ 275 BGB)?
II. Was ist Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)?
Der Schuldner hat grundsätzlich die uneingeschränkte Pflicht, seine Leistung zu erbringen. Stellen sich dabei unerwartete Hindernisse oder ist der Aufwand höher als prognostiziert, ist dies sein Risiko - er hätte sich durch Vereinbarung einer höheren Gegenleistung oder entsprechender Vorbehalte schützen können und müssen.
Aus volkswirtschaftlichen Gründen müssen diesem Prinzip aber Grenzen gesetzt werden: Steht der Aufwand des Schuldners objektiv völlig außer Verhältnis zum Nutzen für den Gläubiger, genügt es, ihm statt der Leistung seinen durch deren Ausbleiben entstehenden Verlust in Geld (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) zu ersetzen. Diesem Gedanken trägt § 275 Abs. 2 BGB Rechnung. Dieser hat drei Voraussetzungen:
1. Der Leistungsaufwand des Schuldners muss das Leistungsinteresse des Gläubigers überschreiten.
2. Aufwand und Interesse müssen in einem groben Missverhältnis zueinander stehen.
3. Der Schuldner muss sich auf die Unzumutbarkeit der Leistung berufen.
Sie müssen in der Klausur § 275 Abs. 2 BGB von zwei anderen Fällen der Unzumutbarkeit abgrenzen:
- Übersteigt der Aufwand nur die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des konkreten Schuldners (würde sie ihn also in die Insolvenz treiben), ohne dass der Aufwand objektiv zu hoch ist, kommt eine Lösung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht.
- Nach § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB kann eine bestimmte Form der Nacherfüllung (i.d.R. Reparatur oder Ersatzlieferung) verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten (i.d.R. gegenüber der jeweils anderen Form) möglich wäre.