I. Wann liegt Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?

7. Was gilt für Geld­schul­den?

Geld­scheine und Mün­zen sind stets "glei­cher Ar­t", so dass die Re­ge­lung des § 243 Abs. 1 BGB nicht passt. We­gen § 270 Abs. 1 BGB muss Geld zu­dem als sol­ches beim Emp­fän­ger an­kom­men, so dass auch eine Kon­kre­ti­sie­rung nach § 243 Abs. 2 BGB aus­schei­det. Da­her ist Geld keine Gat­tungs­schuld. Es gilt viel­mehr "Geld hat man zu ha­ben" (selbst wenn der­zeit das Konto leer ist, kann man es durch Ar­beit etc. wie­der fül­len). Im schlimms­ten Fall muss der Schuld­ner ein In­sol­venz­ver­fah­ren ein­lei­ten (bei dem das Rest­ver­mö­gen un­ter al­len Gläu­bi­gern an­tei­lig ver­teilt wird). Kurz ge­sagt: Geld­schul­den wer­den nie un­mög­lich; wer Geld schul­det, kann da­her seine Leis­tung nie un­ter Hin­weis auf § 275 Abs. 1 BGB ver­wei­gern.

Hier­von gibt es aber eine klau­sur­re­le­vante Aus­nahme: Nach § 300 Abs. 2 BGB (der zwar dem Wort­laut nach für alle Gat­tungs­schulden gilt, aber dort keine prak­ti­sche Re­le­vanz hat) geht die Ge­fahr des Un­ter­gangs auch auf den Gläu­bi­ger über, wenn die Voraus­set­zun­gen des An­nahmever­zugs vor­lie­gen. Ob­wohl Geld­schul­den keine Gat­tungs­schulden sind, fin­det die Re­ge­lung un­strei­tig auf die Geld­schuld ana­loge An­wen­dung - denn sie ent­spricht ei­nem na­tür­li­chen Ge­rech­tig­keits­ver­ständ­nis.

K will bei V zur ver­ein­bar­ten Zeit und am ver­ein­bar­ten Ort eine Kauf­preis­schuld in bar be­zah­len. Wenn V die An­nahme ver­wei­gert oder nicht an­we­send ist (§ 293 BGB) und K auf dem Heim­weg über­fal­len wird (und so das Geld ver­lier­t), kann V nicht er­neute Zah­lung mit an­de­ren Schei­nen ver­lan­gen (§ 300 Abs. 2 BGB).

Wie Sie be­reits wis­sen, kann bei ei­nem Ver­trag über Samm­ler­mün­zen auch eine Gat­tungs­schuld (und keine Geld­schuld im obi­gen Sin­ne) vor­lie­gen. Sie müs­sen in der Klau­sur also auch hier sau­ber ab­gren­zen.

Ein häu­fi­ger Irr­tum ist, dass die Geld­leis­tungs­pflicht im­mer die Ge­gen­leis­tungs­pflicht im Sinne von § 326 Abs. 1 BGB ist - das ist völ­li­ger Un­sinn. Es ist nur so, dass die Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen eine Geld­leis­tung un­mög­lich wird, in Klau­su­ren ex­trem sel­ten sind.

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