I. Wann liegt Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?

4. Was gilt für "vor­über­ge­hende Un­mög­lich­keit"?

§ 275 Abs. 1 BGB kennt zwar die teil­weise Un­mög­lich­keit ("so­weit"), aber re­gelt nicht, was gel­ten soll, wenn eine Leis­tung of­fen­sicht­lich dem­nächst er­bracht wer­den kann, dies aber der­zeit aus­ge­schlos­sen ist. Kei­nes­falls darf man bei vor­über­ge­hen­der Un­mög­lich­keit eine teil­weise Un­mög­lich­keit (der recht­zei­ti­gen Leis­tung) an­neh­men.

Auf­grund ei­nes Streiks, Hoch­was­ser oder ei­ner nicht er­folg­ten Lie­fe­rung maß­ge­schnei­der­ter Bau­teile kann V eine be­stellte Ma­schine nicht lie­fern - nach Weg­fall des Leis­tungs­hin­der­nis­ses ist ihm dies aber mög­lich.

In die­sen Fäl­len ist zu dif­fe­ren­zie­ren:

V be­stellt bei K ein Au­to. Auf­grund schlech­ter Be­triebs­or­ga­ni­sa­tion kann V nicht zum ver­ein­bar­ten Ter­min lie­fern. Zwei Tage spä­ter ist seine Fa­brik­halle we­gen un­vor­her­seh­ba­ren Hoch­was­sers über­schwemmt; erst drei Wo­chen spä­ter kann er wie­der pro­du­zie­ren. Hier kann K für den kom­plet­ten Zeit­raum ab ver­ein­bar­ter bis zur tat­säch­li­chen Lie­fe­rung (trotz zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ner und wie­der er­le­dig­ter Un­mög­lich­keit!) Er­satz sei­nes Nut­zungsaus­falls ver­lan­gen.

  • Die vor­über­ge­hende Un­mög­lich­keit führt nicht zum dau­er­haf­ten Er­lö­schen der Leis­tungs­pflicht im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Al­ler­dings kann eine vor­über­ge­hende Un­mög­lich­keit aus­nahms­weise ei­ner dau­er­haf­ten Un­mög­lich­keit gleich­ge­stellt wer­den, wenn ein Fest­hal­ten bis zum Weg­fall des Hin­der­nis­ses zu­min­dest ei­ner der bei­den Par­teien nicht zu­mut­bar ist oder wenn durch das wei­tere War­ten der Ver­tragszweck ins­ge­samt in Frage ge­stellt wird. Dann grei­fen die nor­ma­len Fol­gen der Un­mög­lich­keit - die Leis­tungs­pflicht er­lischt end­gül­tig, au­to­ma­tisch und un­wi­der­ruf­lich (§ 275 Abs. 1 BGB), es ent­fällt aber auch die Ge­gen­leis­tungs­pflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wich­tigs­ter Fall ist auch hier das ab­so­lute Fix­ge­schäft: Wenn die Weih­nachts­baum­zucht kom­plett ab­brennt, mag es sein, dass bis zum nächs­ten Jahr neue Bäume ge­züch­tet sind - das kon­krete Be­dürf­nis nach ei­nem Weih­nachts­baum zum ak­tu­el­len Fest wird da­mit aber nicht mehr be­frie­digt.

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